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Altersrente futsch: Konkubinats-Paare aufgepasst!Der zivile Status muss der Vorsorge-Institutionen frühzeitig gemeldet werden Von Markus Sutter Wer dem Arbeitgeber ein Konkubinats-Verhältnis nicht rechtzeitig meldet, hat kein Anrecht auf die Auszahlung einer lebenslangen Rente. Diese Erfahrung muss eine heute 70-jährige Baselbieterin nach dem Tod ihres Ehemannes machen, mit dem sie drei Jahre verheiratet war. Am 1. August 1994 hatten Frau R. S. (Name der Redaktion bekannt) und ihr Partner eine gemeinsame Wohnung in Bottmingen bezogen. Die "wilde Ehe" dauerte fast 18 Jahre. Dann entschlossen sich die beiden doch noch, vor das Standesamt zu treten. Rund drei Jahre später starb ihr inzwischen pensionierter Mann, der seine berufliche Aktivzeit als Geschäftsführer eines grossen Detailhandelsunternehmens in Liestal beendete hatte. 4. Juni 2015
"Eher grosszügig" Im Grunde ist es doch eher grosszügig, wenn eine Pensionskasse in ihrem überobligatorischen Bereich auch "Witwen"-Renten für Konkubinatspartnerinnen vorsieht. Gesetzlich vorgeschrieben ist dies nicht. War die Konkubinatspartnerin selbst auch erwerbstätig, erhält sie in der Regel auch eine eigene PK-Rente. Dass in den Pensionskassen-Reglementen vorgesehen wird, dass das Konkubinatsverhältnis anzumelden ist, ist verständlich. Im Gegensatz zur Ehe ist nicht immer klar, ob und ab wann ein Konkubinatsverhältnis bestanden hat. Urs Engler, Bettingen |
Baselbieter Gefängnissen |
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