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Wehrli-Bild: Gericht weist OnlineReports-Klage gegen "Blick" abZürich/Basel, 12. März 2003Das Zürcher Bezirksgericht hat eine Klage von OnlineReports gegen "Blick" abgewiesen: Das Zürcher Boulevardblatt durfte ein Foto, das den wegen sexuellen Übergriffen auf seine Tochter angeschuldigten Prattler CVP-Politiker und aktuellen Landratskandidaten Samuel Wehrli mit seinem Kind zeigt, ohne Bewilligung ab einer Internetseite von OnlineReports kopieren und auf seiner Titelseite veröffentlichen. Das Gericht geht in seiner Begründung davon aus, dass das Wehrli-Bild den Urheberrechtsvermerk "zVg" (= "zur Verfügung gestellt") trug und somit "zum Abdruck frei ist und von andern Medien verwendet werden darf". Ob die Publikation eines solchen Bildes im Internet oder in einem Printmedium erfolge, spiele dabei keine Rolle. Eine Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sei deshalb nicht gegeben. Das Gericht stützte sich bei dieser Interpretation auf einen von OnlineReports angestrengten Entscheid des Presserats, wonach zu "vermuten" sei, "dass ein im Internet mit dem Verweis 'zVg' publiziertes Bild grundsätzlich auch von andern Medien verwendet werden darf". Sicher ist der Presserat aber offensichtlich auch nicht. Dennoch hat die Richterin Esther Vögeli diese Aussage zur Basis ihres Entscheids gemacht und nun dem "Blick" Recht gegeben. Damit erhob die Zürcher Richterin den Bild-Vermerk "zVg" offiziell zum Label der Bild-Selbstbedienung. OnlineReports betrachtet dieses Urteil als unverständlich und praxisfern. Für Online-Journalisten genauso wie für Zeitungsredaktoren hat es jedoch grundsätzliche Bedeutung: Wer Bilderklau vorbeugen will, lasse den Vermerk ganz weg oder deklariere klar, dass eine unautorisierte Veröffentlichung verboten sei. - Im Juni 2001 hatte der Schweizer Presserat eine Beschwerde von OnlineReports gegen "Blick" vollumfänglich gutgeheissen und dessen Bildbeschaffung als unlauter eingestuft. - Wehrli war im Sommer 2002 vom Baselbieter Strafgericht in erster Instanz vom Vorwurf der sexuellen Übergriffe auf seine Tochter freigesprochen worden. Die Appellation ist hängig. |
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