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Schafft Beat Jans am Mittwoch den Sprung wie damals Hans-Peter Tschudi?

Bundesratswahl: Darf das Parlament Basel-Stadt erneut übergehen?

Die Mitglieder des National- und Ständerats sind bei der Wahl eines Bundesrats zwar frei, gewisse verfassungsmässige Leitlinien müssen sie aber gleichwohl beachten.


Von Thomas Gubler


Glaubt man den Auguren, so soll der Baselstädter Regierungspräsident Beat Jans im Rennen um die Nachfolge von Alain Berset derzeit vor dem Bündner Nationalrat Jon Pult liegen. Doch vielleicht ist das am Mittwoch schon wieder anders, und die Vereinigte Bundesversammlung wählt doch Pult – dass das SP-Zweierticket übergangen wird, wollen wir einmal ausschliessen.

Mittlerweile stellt sich allerdings die Frage: Darf das Parlament den Kanton Basel-Stadt beziehungsweise die beiden Basel trotz bestens ausgewiesener Kandidaturen innert so kurzer Zeit gleich zwei Mal hintereinander übergehen?

Schliesslich ist der letzte Basler Bundesrat – es handelt sich um den Sozialdemokraten Hans-Peter Tschudi – vor 50 Jahren zurückgetreten. Und Baselland hatte überhaupt erst einen, nämlich Emil Frey, und dies erst noch Ende des 19. Jahrhunderts (1890–1897).

 

Nach der Kantonsklausel die Lücke

 

Gemäss einem Kenner der Verhältnisse unter der Bundeskuppel spielen für die Damen und Herren in der Vereinigten Bundesversammlung solche Erwägungen allerdings überhaupt keine Rolle.

Soeben zu Beginn der Wintersession wieder auf die Bundesverfassung vereidigt, müssten sich diese aber sehr wohl derartige Fragen stellen. Zwar ist die sogenannte Kantonsklausel in der Bundesverfassung 1999 abgeschafft worden. Diese hatte ausgeschlossen, dass zwei Magistraten aus demselben Kanton kommen, und so dem einen und anderen hochtalentierten Politiker den Zutritt zum Bundesratszimmer versperrt.

Das aber heisst nicht, dass die Verfassung den Parlamentarierinnen und Parlamentariern für die Wahl eines Bundesrats einfach eine Carte Blanche erteilt. Vielmehr haben diese, so Artikel 175 Abs. 4 der Bundesverfassung, "darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind".

Ein Bundesrat, der aus sieben Romands bestünde, wäre damit ebenso verfassungswidrig wie einer aus sieben Bergbauern. Sechs Deutschschweizer und ein Tessiner wären mit Sicherheit auch nicht zulässig. Doch dann wird es heikel.

Wie weit reicht die Nordwestschweiz?

Zwar kennen wir die Sprachregionen ziemlich genau, weit weniger bestimmt sind jedoch die Landesgegenden. Zu welchem Landesteil gehört etwa Glarus? Und wie weit reicht die Nordwestschweiz? Der ehemalige SP-Nationalrat und Politologe Andreas Gross ist der Ansicht, dass die Nordwestschweiz als Landesgegend mit Elisabeth Baume-Schneider zurzeit durchaus vertreten ist.

Aber wie steht es mit den Städten, beziehungsweise den urbanen Ballungszentren? Die Frage, was als Landesgegend zu gelten hat und was nicht, lässt die Verfassung unbeantwortet. Und damit auch, ob die grossen Städte oder Ballungszentren (Zürich, Basel, Bern, Lausanne, Genf und Luzern) auch als eine Art Landesgegend gelten. Aufgrund der Tatsache, dass urbane Zentren in vielen Punkten gemeinsame politische Interessen aufweisen, wäre es sicher nicht abwegig, ihnen diese Eigenschaft zu attestieren.

 

Städte untervertreten

 

Nach dem Ausscheiden des Freiburgers Alain Berset kommt von den verbleibenden sechs bisherigen Bundesräten nur noch der im Grossraum Lugano wohnende Ignazio Cassis (FDP) aus einem grossstädtischen Umfeld. Guy Parmelin (SVP), Albert Rösti (SVP) und Elisabeth Baume-Schneider (SP) sind ländlicher, Viola Amherd (Mitte, Brig) und Karin Keller-Sutter (FDP, Wil/SG) kleinstädtischer Herkunft.

Dass man die Bewerbung Basels um einen Sitz im Bundesrat und die Ansprüche der urbanen Schweiz nicht geringschätzen sollte, bestätigt denn auch Urs Altermatt. Der Historiker "kennt" die Bundesräte seit den Anfängen des Bundesstaates wie kein Zweiter.

Man könne das durchaus so sehen, meint er. "Auf jeden Fall sollte der Stadt-Faktor bei der Bundesratswahl zumindest in Erwägung gezogen werden", sagt Altermatt, der im Übrigen der alten Kantonsklausel bis heute etwas Gutes abgewinnen kann.

 

"Bittere Realität": keine Konsequenzen

 

René Rhinow, emeritierter Staatsrechtsprofessor an der Uni Basel und ehemaliger Baselbieter Ständerat, geht sogar noch einen Schritt weiter: "Die Verfassungsnorm enthält eine Aufforderung." Und diese, so Rhinow weiter, müsste eine Bedeutung entfachen, sofern valable Kandidatinnen und Kandidaten zur Verfügung stehen. "Und das war bei Eva Herzog beziehungsweise ist bei Beat Jans der Fall."

 

Allerdings lässt sich aus dem Geist der Verfassung am 13. Dezember weder ein Sitzanspruch für Basel-Stadt noch ein Wahlanspruch für Beat Jans ableiten. "Die bittere Realität ist nämlich, dass ein Nichtbeachten der Aufforderung keine Konsequenzen hat", so Staatsrechtler Rhinow.

11. Dezember 2023

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