Der ASE-Präsident vs. OnlineReports
Weshalb es OnlineReports für richtig hält, den Namen des höchsten Verantwortlichen der "ASE Investment AG" zu nennen
Von Peter Knechtli
Es war wieder einmal Nachtarbeit, damals am 25. April 2012: OnlineReports berichtete als erstes Medium über einen Fall, dessen gravierende Dimension damals noch nicht klar war: "Viele ASE-Anleger bangen um ihr Geld: Millionen-Schaden vermutet", war die Schlagzeile des ersten Berichts. Sicher, das zeigte sich bald, war nur eines: Hier ging es um mehr als nur einen Alltags-Verdacht und um mehr als nur wenige Millionen. Die Führung der aus Frick operierenden "ASE Investment AG" mit Firmensitz in Engelberg OW war durch eine superprovisorische Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Finma) entmachtet und die auf Konkursverwaltungen und Liquidationen spezialisierte Berner Firma "Transliq AG" als "Untersuchungsbeauftragte" eingesetzt worden.
Die ASE Investment hatte dreistellige Millionen-Summen an Vermögen von Privatpersonen akquiriert, die glaubten, mit "lukrativen Anlagemöglichkeiten" im Devisenhandel Traumrenditen bis zu mehr als 20 Prozent zu erzielen. Die Fortsetzung ist bekannt: Von diesen Vermögen ist vermutlich so gut wie nichts mehr vorhanden. Wohin die immensen Geldmengen flossen, wissen nur sehr wenige ASE-Insider – und in absehbarer Zeit vielleicht auch die Aargauer Staatsanwaltschaft.
Allein jene ASE-Kunden, die ihr Konto bei der Basler Kantonalbank (BKB) führen liessen, dürften einen Schaden von rund hundert Millionen Franken erlitten haben. Gravierende Kontroll-Fehler und Interventions-Unterlassungen in der BKB führten dazu, dass sich die Basler Staatsbank entsprechend ihrem "fair banking"-Versprechen bereit erklärte, für eine Summe von rund 50 Millionen Franken an diesem Teil des Schadens aufzukommen. Der ASE-Skandal kostete Hans Rudolf Matter den Kopf als CEO der Bank. Die Finanzmarktaufsicht Finma warf der BKB vor, sie habe bei der Betreuung der "ASE Investment AG" die bankengesetzlichen Organisations- und Gewährserfordernisse "schwer verletzt".
"Journalisten haben auch die Pflicht,
Ross und Reiter zu benennen."
Letzten Dezember reichte Simon Müller, Verwaltungsratspräsident der ASE, beim Basler Zivilgericht gegen OnlineReports Klage wegen Persönlichkeitsverletzung ein mit der Forderung, ihm eine Genugtuungssumme von 2'000 Franken zu zahlen. Grund: OnlineReports hatte im Verlaufe der kontinuierlichen Berichterstattung den Namen des ASE-Präsidenten sowie – in zwei Fällen – seinen Wohnort genannt. Ebenso beanstandete er, dass OnlineReports Bild-Ausrisse der Website der ASE Investment und der Gastro-Gruppe Berest publiziert hatte.
In der ersten Gerichtsverhandlung Ende April machte der Anwalt des Klägers geltend, es sei OnlineReports mit der Namensnennung darum gegangen, "systematisch den Ruf des Klägers zu zerstören". OnlineReports habe eine "schwere Persönlichkeitsverletzung" begangen, da Simon Müller "keine Person des öffentlichen Interesses" sei. Im Verlaufe der Gerichtsverhandlung machte der Rechtsvertreter zudem erstmals seit Publikation der ersten ASE-Berichte vor einem Jahr geltend, gegen Müller werde nicht wegen Betrugs ermittelt – wie OnlineReports unter Berufung auf den Aargauer Oberstaatsanwalt berichtete –, sondern wegen Urkundenfälschung und ungetreuer Geschäftsbesorgung.
OnlineReports bestritt entschieden die unterstellte Absicht der Ruf-Zerstörung – was aus den zahlreichen Artikeln auch in keiner Weise abgeleitet werden kann, im Gegenteil: OnlineReports ging mit Müller immer sachlich um und deklarierte wiederholt die Unschuldsvermutung. Gleichzeitig aber vertritt OnlineReports auch den Standpunkt, Simon Müller als Präsident der ASE sei ohne jeden Zweifel eine Person des öffentlichen Interesses. In seiner Funktion als höchster Repräsentant und Verantwortlicher der "ASE Investment AG" (inzwischen in Liquidation), die sich dem Vorwurf des Anlagebetrugs mit Kundenvermögen in dreistelliger Millionenhöhe ausgesetzt sieht, steht er ganz besonders in der Verantwortung. Hunderte Anleger dürften ihr Vermögen ganz oder teilweise verloren haben.
In der Verantwortung stehen aber auch Journalisten – nämlich gegenüber ihren Leserinnen und Leser. In bestimmten Fällen – etwa, wenn mehrere Individuen oder gar mehrere hundert Personen gravierend tangiert sein können – hat der Medienschaffende aber nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, Namen zu nennen. Werden Namen von Beschuldigten in kritischem Kontext publik gemacht, ist (was auch für diesen Artikel gilt) die Deklaration der Unschuldsvermutung notwendig, solange nicht ein Gericht einen rechtskräftigen Schuldspruch gefällt hat.
OnlineReports ist in der Praxis der Namensnennung sehr zurückhaltend. Wird Journalismus aber als Pflicht zur Information und Transparenz ernst genommen, sind – wie wir es gelernt haben und es auch lehren – Ross und Reiter zu benennen. Dies sowohl in Fällen, in denen sich Protagonisten im Licht der Medien sonnen, wie auch dann, wenn sie es mit der Justiz zu tun bekommen und das überwiegende öffentliche Interesse gegeben ist. Wir tun dies nicht aus eigenem Wohlgefallen, sondern Informations-Dienstleistung an unsere Leser. Wenn Akteure im kritischen Kontext nur noch mit Initialen angedeutet werden dürfen, wird Journalismus zum Kreuzworträtsel. Oder, um es deutlich zu sagen: Dann wird er überflüssig.
"Zwei Mausklicks im Internet
führen zur Identität des ASE-Präsidenten."
Personen des öffentlichen Interesses müssen sich mehr gefallen lassen als andere. So wurde der ehemalige Baselbieter Polizeikommandant Daniel Blumer in den zahlreichen Medien mit vollem Namen und Foto abgebildet, weil er auf der Autobahn widerrechtlich rechts überholte. Selbst ein fristlos entlassener Oberbaselbieter Dorfpolizist wurde in einer führenden Zeitung der Region Basel mit vollem Namen erwähnt. Der Name Dieter Behring, der noch nicht angeklagt ist, erscheint in der Schweizerischen Mediendatenbank gegen zweitausend mal, die Suchmaschine "Google" präsentiert über fünftausend Ergebnisse.
Brauchbare Richtlinien oder Orientierungshilfen über die Namensnennung existieren für Journalisten nicht. Im Falle eines früheren Muttenzer SD-Landrates, unter anderem der Schändung seiner Tochter angeklagt, beharrte OnlineReports während der Gerichtsverhandlung entgegen der Mahnung der Gerichtspräsidentin auf der Namensnennung. Grund: Bevor es zum Strafprozess kam und der Angeschuldigte auf der Flucht war, hatte die Polizei in Fahndungsaufrufen den vollen Namen und mehrere Fotos des Gesuchten veröffentlicht, die OnlineReports im Interesse der Strafverfolgung auch publizierte. Da alle Beiträge zu diesem Fall, wie in Online-Medien üblich, sinnvollerweise miteinander verlinkt sind, war die Identität des Angeklagten ohnehin transparent.
Unter der Voraussetzung, dass ein journalistischer Beitrag nicht klar vorverurteilenden Charakter hat und die Unschuldsvermutung deklariert ist, spricht nach unserer Überzeugung nichts gegen eine Namensnennung. Beide Voraussetzungen sind im Fall des ASE-Präsidenten Simon Müller gegeben. Seine Identität als ASE-Präsident – Name, Vorname, Wohnort, und selbst die Heimatberechtigung – ist keineswegs geheim: Sie kann mit zwei Mausklicks im Online-Handelsregister abgerufen und eingesehen werden.
Wirtschaftsführer sonnen sich, wenn es um image- und prestigefördernde Erfolgsmeldungen geht, gern im Licht der Medien. Die Aufgabe der Medien beschränkt sich aber nicht nur auf affirmative Inhalte. Auch die kritische Begleitung der Vorgänge gehört zu den ihren Grundaufgaben. Sicherlich kann eine mediale Erwähnung in negativem Kontext für den Betroffenen unangenehm sein. Aber sie ist – wenn Vermögen in dreistelliger Millionenhöhe in Frage gestellt sind, erst recht – Teil der freien Wirtschafts-Berichterstattung. Die Schweiz kennt eine unabhängige Presse und die verfassungsmässig garantierte Pressefreiheit.
"Wer den Kontakt zu den Medien ablehnt,
kann nicht erwarten,
dass sie ihn aus dem Spiel nehmen."
Als OnlineReports nach Einleitung der Zwangsliquidation der "ASE Investment AG" den Kontakt zu Simon Müller suchte, um seine Stellungnahme einzuholen, blieb er ohne Begründung unerreichbar. Sein Anwalt behauptete vor Gericht, Müller sei aufgrund einer Verfügung der Finma zum Schweigen verpflichtet worden. Er habe sich gar nicht wehren dürfen.
Nach einem Beweis gefragt, legte der Anwalt aber nicht eine Finma-Verfügung vor, sondern zwei Mails der Firma Transliq AG und der Aargauer Staatsanwalt, eher routinemässige Formulierungen enthaltend. Doch darin wird dem Beschuldigten kein genereller Maulkorb verpasst.
• Transliq schreibt lediglich, es dürften "Vermittlern sowie allfälligen weiteren involvierten Drittparteien" keine mündlichen oder schriftlichen Auskünfte erteilt werden. Persönliche Stellungnahmen und Schilderungen der ASE-Geschäftspraxis gegenüber Medienschaffenden sind davon klar nicht betroffen.
• Der Aargauer Staatsanwalt spricht sogar nur von einer "Verpflichtung" Müllers, "die Ihnen hiermit zur Verfügung gestellten Informationen geheim zu halten und insbesondere nicht an unbeteiligte Dritte weiterzugeben". Es geht hier klar um die zur Verfügung gestellten Informationen und nicht um persönliche Schilderungen ausserhalb dieser Informationen.
In beiden Mails geht es um die Anweisung, keine aus den Akten gewonnenen Informationen weiterzugeben. Dass Müller über seine persönliche, subjektive Einstellung zum Fall und über sein geschäftliches Verhältnis zu seinem immer noch inhaftierten Geschäftsführer nicht reden darf, lässt sich daraus nicht ableiten. Schon gar nicht, dass er sich im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens gegenüber dem Gerichtspräsidenten nicht äussern darf. Es scheint eher so zu sein, dass es dem ASE-Präsidenten um die Wahrung seiner Anonymität ging und geht. Sollen der Öffentlichkeit verpflichtete Journalisten dazu Beihilfe leisten?
Es ist selbstverständlich Sache jedes Einzelnen, ob er mit den Medien in Kontakt treten will oder nicht. Er darf aber keinesfalls erwarten, dass die Medien ihn aus dem Spiel nehmen, wenn er sich bedeckt hält und den Kontakt zu Journalisten ablehnt.
Der damalige Basler Kantonalbank-CEO Matter wählte einen andern Weg: Er stand vor die Medien, stand zu Fehlern und demissionierte. Obschon gegen ihn kein Strafverfahren läuft. Die Verhandlung Simon Müller vs. OnlineReports wurde unterbrochen. Sie wird am 17. Juni fortgesetzt.
17. Mai 2013
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