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Alfred Suter zieht das Urteil ans Kantonsgericht weiter.

Das Urteil gegen den Hemmiker Landwirt könnte nichtig sein

War die vorsitzende Richterin Monika Roth zum Zeitpunkt des Urteils zu alt? Diese Frage muss nun das Baselbieter Kantonsgericht klären.


Von Thomas Gubler


Das Urteil gegen den Hemmiker Landwirt Alfred Suter Anfang Oktober des vergangenen Jahres erschien drakonisch: Ein Jahr Freiheitsstrafe bedingt wegen Tierquälerei, weil der Angeklagte seinen Viehbestand aus Überforderung vernachlässigt habe. Dass die Strafe wesentlich höher ausfiel als etwa beim national bekannt gewordenen "Fall Hefenhofen" im Kanton Thurgau, sorgte für Irritation. Ebenso, dass die Einzelrichterin trotz Freisprüchen in einzelnen Punkten noch zwei Monate über den Antrag der Staatsanwältin hinausging. Diese hatte zehn Monate beantragt.

Alfred Suter stiess jedenfalls nicht auf viel Verständnis. Eine Appellation ans Kantonsgericht lag in der Luft. Was inzwischen auch erfolgte, wie Suters Anwalt, Lienhard Meyer, auf Anfrage von OnlineReports bestätigt. Was er am Urteil bei der zweiten Instanz gerügt habe, wollte Meyer indes nicht verraten.

Der Verteidiger des Angeklagten dementierte allerdings nicht, dass es sich um einen ziemlich heiklen Punkt handle. So stellt sich die Frage, ob die vorsitzende Richterin, Monika Roth, ihr Amt überhaupt noch ausüben durfte. Die Strafgerichts-Vizepräsidentin war nämlich zum Zeitpunkt des Urteils 71 Jahre alt. Dieses Detail hatte bereits im Nachgang zur Urteilsverkündung in Juristenkreisen für Diskussion gesorgt.

 

Höchstalter 70

 

Gemäss Artikel 23 des Baselbieter Personalgesetzes endet nämlich ein Arbeitsverhältnis beim Kanton grundsätzlich mit dem 65. Altersjahr, wobei dieses im gegenseitigen Einvernehmen bis höchstens zum 70. Altersjahr verlängert werden kann. Wäre also Monika Roth ordentliche Gerichtspräsidentin, wäre der Fall klar: Sie hätte diskussionslos in Pension gehen und den Richterstuhl räumen müssen.

Nun hat aber das Kantonsparlament auf das Jahr 2009 hin die Altersgrenzen für nebenamtliche Richter abgeschafft. Das heisst: Nebenamtliche Richter dürfen über das 70. Altersjahr hinaus weiterhin als Beisitzer an einem Prozess teilnehmen.

Die Altersgrenze wurde seinerzeit abgeschafft, um altgedienten Politikern die Möglichkeit zu geben, am Kantonsgericht als nebenamtlicher Richter zu wirken. Die Funktion der nebenamtlichen Gerichts-Vizepräsidien, wie sie beispielsweise Monika Roth ausübt, wurde nicht explizit geregelt. Diese springen in der Regel dann ein, wenn ein Gerichtspräsident befangen oder krank ist. Tatsächlich traten Vizepräsidentinnen und -präsidenten aber immer auch bei Überlastung der Präsidien als Gerichtsvorsitzende und damit in der Präsidenten-Rolle auf.

 

Gerichtspräsident und Quasi-Gerichtspräsident

 

Es ist unklar, ob der Gesetzgeber die nebenamtlichen Vizepräsidenten vergessen hat, oder ob das Thema wegen der Hintergründe gar nie zur Diskussion stand. Es bleibt also offen, ob die 71-jährige Vizepräsidentin noch als Quasi-Gerichtspräsidentin auftreten durfte oder nicht. Unbestritten ist die Rolle als beisitzende Richterin in einem Dreier- oder Fünfergericht.

Verfechter des an sich klaren Buchstaben des Gesetzes sind aber der Ansicht, dass Richterinnen und Richter über 70 weder hauptamtlicher Gerichtspräsident noch nebenamtlicher Quasi-Gerichtspräsident sein dürfen. Weil andernfalls das Gesetz umgangen würde.

Die Frage ist alles andere als eine akademische Haarspalterei. Sollte nämlich das Urteil mit einer Strafe von zwölf Monaten bedingt gegen Landwirt Alfred Suter von einer Richterin gefällt worden sein, die den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr entspricht, wäre dieses streng genommen nichtig.

 

Baselbieter Gerichte schätzen Situation anders ein

 

Wenig überraschend beurteilen die Baselbieter Gerichte die Situation anders. "Wir behandeln alle nebenamtlichen Richterinnen gleich – ob sie Vizepräsidenten sind oder nicht", sagt Gerichtsverwalter Martin Leber. Ein Vizepräsident führe zwar Gerichtsverhandlungen, das Präsidium nehme aber in der Regel die vorbereitenden Instruktionen vor.

Ob die Gleichbehandlung hier angebracht ist, oder ob sie nicht vielmehr bei Gerichtspräsident und Quasi-Gerichtspräsident zur Anwendung kommen sollte, wird jedenfalls in absehbarer Zeit geklärt werden müssen. Bevor er materiell über das Urteil befinden kann, wird der zuständige Gerichtspräsident an der Strafabteilung des Kantonsgerichts entscheiden müssen, ob das erstinstanzliche Urteil überhaupt rechtmässig erfolgt ist.

Andernfalls würde sich ziemlich sicher das Bundesgericht mit dieser Baselbieter Rechtsfrage befassen müssen.

24. Juli 2023


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