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"Kulturkämpferische Nachwehen": Burkaträgerin in Basel

Plädoyer für einen sorgfältigen Umgang mit der Religionsfreiheit

Der emeritierte Staatsrechts-Professor René Rhinow fordert eine landesweite Strategie über die Integration der Muslime


Von René Rhinow


Der verweigerte Handschlag von zwei Schülern und die Haltung der Schulbehörden in Therwil hat vor allem politische Reaktionen ausgelöst. Diese fordern in ihrer grossen Mehrheit ein klares Bekenntnis zu "unseren traditionellen Gepflogenheiten" und Anstandsformen.

So verständlich dies erscheint, so darf doch nicht vergessen werden, dass es um individuelle Glaubensbetätigungen und damit auch um die Tragweite der Religionsfreiheit geht. Diese ist ein Freiheitsrecht, das in der Bundesverfassung umfassend gewährleistet wird. Geschützt sind alle Glaubensrichtungen (auch der Islam), Glaubensformen und Glaubensbetätigungen. Darunter fallen beispielsweise auch religiös motivierte Ess- und Bekleidungsvorschriften. Jeder Mensch kann sich auf die Religionsfreiheit berufen, ungeachtet von Herkunft oder Bürgerrecht; jegliche Diskriminierung aufgrund religiöser Überzeugungen ist verboten.

Freiheitsrechte gelten – von Ausnahmen abgesehen – nicht absolut. Auch die Religionsfreiheit kann unter bestimmten, in der Verfassung verankerten Voraussetzungen eingeschränkt werden. Dafür braucht es eine Grundlage in einem Gesetz, ein den konkreten Freiheitsanspruch überwiegendes öffentliches Interesse sowie die Wahrung der Verhältnismässigkeit.

Mit anderen Worten ist jede Beschränkung daraufhin zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Diese oft schwierige Abklärung bedarf einer subtilen Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter und Grundwerte. Klar verboten wäre es, allgemeine Regeln, die auf einer "Mehrheitsreligion" beruhen, aufzustellen oder durchzusetzen, ohne Rücksicht auf Minderheitsreligionen zu nehmen.


"Es wäre diskriminierend, Einschränkungen
ausschliesslich gegen Muslime zu erlassen."


Auch ein Passus, wonach religiöse Vorschriften nicht von der Erfüllung bürgerlicher Pflichten entbinden (wie ihn etwa die alte Bundesverfassung gekannt hat, von wo er auch in die Aargauer Verfassung übernommen worden ist), kann diesen Abwägungsprozess nicht verdrängen, ganz abgesehen davon, dass der Begriff der "bürgerlichen Pflicht" diffus erscheint und antiquiert daherkommt. Denn ein durchgehender Vorrang jedes beliebigen staatlichen Rechts käme einem klaren Verstoss gegen die Religionsfreiheit (und damit gegen Bundesrecht) gleich.

Ebenso unstatthaft und dem Diskriminierungsverbot widersprechend wäre es, Einschränkungen ausschliesslich gegen Muslime zu erlassen. Dies ist kein Plädoyer für ein beliebiges Laisser faire. Eine sorgfältige Prüfung der zulässigen Beschränkungen der Religionsfreiheit soll zu klaren Regeln führen, mit der Folge, dass diese auch durchgesetzt werden.

Erinnern wir uns: Die alten Kantone litten während Jahrhunderten unter Religionskriegen, und seit der Gründung des Bundesstaates mussten sich Minderheitsreligionen in einer langen Entwicklung ihre gleichberechtigte Stellung erkämpfen, Katholiken in protestantischen, Protestanten in katholischen Kantonen und Angehörige des jüdischen Glaubens in der ganzen Schweiz. Kulturkämpferische "Nachwehen" prägen unsere Geschichte bis heute. Es wäre wohl zu empfehlen, wenn man sich dieser ambivalenten und auch schmerzhaften Geschichte wieder bewusst würde!

Auch in der Schule können sich Lehrpersonen wie Schüler und Schülerinnen auf ihre Religionsfreiheit berufen. Kinder erreichen die religiöse Mündigkeit mit dem 16. Altersjahr; vorher sind die Eltern für die religiöse Erziehung ihrer Kinder verantwortlich. Auch hier gilt das Gebot der Abwägung von Freiheitsschutz und öffentlichen Interessen. Aus dem (Aus-)Bildungs- und Integrationsauftrag der Schule ergeben sich aber zusätzliche Schranken. Schulische Bedürfnisse und religiöse Praktiken können in einen Konflikt miteinander geraten.


"Jüdische Schüler trugen
im Klassenzimmer ihre Kippa."


F
rüher standen Anliegen christlicher und jüdischen Minderheiten voran, während es in letzter Zeit vor allem (aber beileibe nicht nur!) um Praktiken von Muslimen geht, die nicht mit Schulvorschriften vereinbar waren, so etwa das Tragen von religiösen Symbolen wie ein Kopftuch oder die Teilnahme am Schwimm- oder am Religionsunterricht.

In der Regel konnten im Sinne einer Konkordanz praktikable Lösungen gefunden werden, manchmal erst nach einem klärenden Urteil des Bundesgerichts. Es gelang, den Glaubensanliegen von Minderheiten Rechnung zu tragen, ohne von wesentlichen Schul- und Ausbildungsanforderungen abzurücken, das Integrationsziel zu vernachlässigen oder den Religionsfrieden zu gefährden.

Für uns ältere Zeitgenossen erschien es beispielsweise in Basel selbstverständlich, dass jüdische Schüler am Samstag die Schule nicht besuchen mussten und ihre Kippa im Klassenzimmer trugen. Niemand verlangte ein Verbot der Kopfbedeckung!

Auch Begrüssungsformen und anderes mehr bedürfen im Grundsatz dieser differenzierten, nichtdiskriminierenden Abwägung. Zu einfach wäre es beispielsweise, wenn alle tradierten "Gepflogenheiten" oder Anstandsformen unbesehen zu Einschränkungen der Religionsfreiheit berechtigen würden. Dies vor allem in einer Zeit, in der – gelinde formuliert – Höflichkeit und zwischenmenschlicher Anstand kaum olympische Medaillen verdienen. (Offenbar hat ein unflätiges Verhalten nun auch im Nationalrat Einzug gehalten – was für ein Vorbild für die junge Generation!)

Doch – oder gerade deshalb – sind tradierte kulturelle Sitten in der Schule ernst zu nehmen. Wie die erwähnten Beispiele zeigen, gelingt es oft, vermittelnde Lösungen zu finden, ohne am Schulauftrag Abstriche vorzunehmen. Glaubensbetätigungen von Lernenden, die beispielsweise den Unterricht nachhaltig stören, zu übermässigen Sonderregelungen führen würden oder für Lehrer respektive Schulbehörden diskriminierend, entwürdigend oder beleidigend wirken, sind keinesfalls zu rechtfertigen.


"Eine individuelle Verweigerung
des Handschlages zu dulden, ist falsch."


In diesem Lichte erachte ich es als falsch, eine individuelle Verweigerung des Handschlages zu dulden, erst recht nicht gegenüber Frauen. Dies unabhängig davon, ob es Brauch ist, den Unterricht allgemein mit einem Handschlag zu beginnen oder zu beenden (beides habe ich übrigens nie erlebt).

Schranken der Religionsfreiheit bedürfen auch im Schulbereich der Grundlage in einem Gesetz. Doch diese Grundlage kann je nach Ausgestaltung der Gemeindeautonomie im Schulbereich auch in einem dem Referendum unterstehenden Gemeindeerlass geschaffen werden; es braucht nicht in jedem Fall ein kantonales Gesetz. Und "Grundlage" heisst nicht, dass nun alle denkbaren Verbote von Glaubensbetätigungen einzeln und konkret im Erlass aufgelistet werden müssen. Die Rechtsgrundlagen sind auf die Träger der entsprechenden Verantwortung abzustimmen.

Fazit: Fragen der Religionsfreiheit lassen sich nicht mit der Holzhammermethode beantworten, sondern unterstehen differenzierten Abwägungsprozessen, die rechtlicher und politischer Natur sind – und die Besonnenheit und Augenmass erfordern. Dies sind wir auch den Angehörigen von Minderheitsreligionen schuldig.

Wir dürfen auch nicht vergessen, dass es den Islam nicht gibt, sondern verschiedene Richtungen, und dass weitaus die meisten der rund 430'000 Muslimen in der Schweiz unsere Rechtsordnung respektieren. Die gebotenen Diskurse dürfen nicht durch die (berechtigte!) Wachsamkeit gegen illegale Aktivitäten islamistischer und fundamentalistischer Gruppierungen zugedeckt werden.


"Der Islam gehört heute
zur schweizerischen Realität."


W
achsamkeit muss gepaart sein mit einer "strategischen Integration", also mit der emotionslosen und sachgeprägten Auseinandersetzung über die künftige Stellung der anwachsenden muslimischen Bevölkerungsgruppe in der Schweiz.

Diese Strategie erschöpft sich nicht im Ausmessen der Religionsfreiheit und dem entschlossenen Widerstand gegen Versuche einer Auflösung rechtsstaatlicher Grundwerte. Sie basiert auf der schonungslosen Erkenntnis, dass der Islam heute zur schweizerischen Realität gehört.


René Rhinow ist emeritierter Professor für öffentliches Recht an der Universität Basel

10. Mai 2016


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"Arge Täuschungs-Doktrin"

Mit juristisch-rhetorischer Eleganz umschifft der Autor den Umstand, dass in allen Richtungen des Islam das Taqiyya-Dogma verbindlich gilt. Es handelt sich um eine arge Täuschungs-Doktrin. Sie wird vor allem im Krieg (Arafat, Hassan), aber auch in wirtschaftlichen (Erdogan) und in persönlichen Angelegenheiten zur Vorteilsnahme gegenüber "Ungläubigen" (=alle Andersgläubigen) praktiziert. Weil hierzulande keine andere Glaubensgemeinschaft nach ähnlichen Satzungen lebt ­– weder die staatskritschen Zeugen Jehovas noch der sooo "jesuitisch indoktrinierte" Katholizismus – sollte die Einschränkung der Religionsfreiheit für Muslime in der Verfassung durchaus debattiert werden. Das Ansinnen der Täuschung passt nicht zu unseren gesellschaftlichen Gepflogenheiten und solle nicht durch die Verfassung legitimiert werden.


Albert Wirth, Liestal




"Allseitige Bereitschaft zur Kooperation ist notwenidg"

Herzlichen Dank Herr Rhinow! Es ist unsagbar wohltuend, einen Beitrag mit grosser "Frei-Sinniger" Weitsicht zu lesen. Einen Artikel, der den individuellen "Befindlichkeits- und Tagesblick" etwas "abköppelt" und in einen geschichtlichen Kontext zu stellen vermag.

Aus meiner Sicht ist jeglicher Fundamentalismus, sei er islamistisch, materialistisch, kommunistisch, nationalistisch … oder einfach "nur" egoistisch, in aller Klarheit abzulehnen und zu verurteilen. Die Wahrung unserer rechtsstaatlichen Grundwerte wird nach meiner Auffassung nur über eine "echte" allseitige Bereitschaft zur Kooperation zu schaffen sein!


Martin Kreilinger, Arlesheim




"Noch immer richtungsweisend"

Auf Basis des interessanten, tiefgehenden Beitrags von René Rhinow komme ich, genauso wie Peter Waldner, eher zum Schluss, dass die individuelle Verweigerung eines Handschlags in einem institutionellen, geregelten Rahmen richtig sein kann. Natürlich unter der Voraussetzung, dass tatsächlich "eine praktikable, vermittelnde Lösung" gefunden wird. Für mich passt die Schlussfolgerung von Rhinow gerade deswegen weniger zu seiner eigenen Auslegeordnung.
 
Sobald Religions- und Gewissensfreiheit zum Thema werden, ist nicht nur die gemeinsame abrahamitische Herkunft wichtig (der Verweis von Waldner trifft trotzdem sehr zu), sondern ist auch das Gedankengut der Aufklärung immer wieder inspirierend. Eine wichtige Quelle ist dann Thomas Jefferson, dritter Präsident der Vereinigten Staaten (auch "philosopher-president" genannt). Er hielt in seinen "Notes on the State of Virginia" (1781) zum Beispiel Folgendes fest:
 
Das Gewissen und die Religion eines Individuums ist frei. Staat und Gesellschaft können hier nicht einschränken, solange andere nicht leiden. "But it does me no injury for my neighbour to say there are twenty gods, or no god" (aber es verletzt mich nicht, wenn mein Nachbar sagt, da sind zwanzig Götter oder nur einer). "It neither picks my pocket nor breaks my leg" (es kostet mich kein Geld, noch bricht es mir ein Bein). Menschen müssen sich diesbezüglich nur Gott gegenüber (oder aber dem Naturrecht) verantworten.
 
Zeitgeist, Gesellschafts- und Staatsverantwortung können sich ändern auf Kosten der Freiheit. "A single zealot may commence persecutor, and better men be his victims" (ein einziger Fanatiker kann Verfolger werden und bessere Leute zum Opfer bringen). Grundrechte ("essential rights") brauchen darum eine gesetzliche Basis, die nicht einfach beseitigt werden kann. Man machte "the happy discovery, that the way to silence religious disputes, is to take no notice of them" (die glückliche Entdeckung, dass Ignorierung [öfters] religiöse Diskussionen verstummen lassen kann).
 
Ich denke, dass solche Diskussionen trotzdem Sinn machen, solange man einander zuhören und verstehen kann. Die lokale Schulebene hat im Gegensatz zur kantonalen diesbezüglich eine weitaus bessere Figur gemacht. Thomas Jefferson war nicht in allem perfekt, aber er, wie andere Aufklärer auch, könnte mit seiner humanistischen und gesellschaftlichen Haltung für uns im heutigen Zeitgeschehen ganz generell noch immer richtungsweisend sein. Es ist darum ermutigend, dass Rhinow in dieser Tradition klar sein Zuhause hat.


Peter Toebak, Liestal




"Leben und leben lassen"

Ein ausgezeichneter Artikel, bei dem ich nur damit nicht einverstanden bin (Zitat): "In diesem Lichte erachte ich es als falsch, eine individuelle Verweigerung des Handschlages zu dulden, erst recht nicht gegenüber Frauen." Sollen wir tatsächlich die Grenzen der Religionsfreiheit derart eng gestalten? Und – warum "erst recht nicht gegenüber Frauen"?

Mir hat mal eine jüdische Frau den Handschlag verweigert. Sie hat mir erklärt, dass ihre Religion ihr die Berührung eines anderen Mannes verbiete. Und ich lebe noch – mein Respekt vor der Religionsfreiheit hat mich vor den Qualen meiner Diskriminierung beschützt.

Bei aller Ablehnung einer jeden (!) extremen, fundamentalistischen Auslegung einer jeden(!) Religion – vergessen wir nicht die gemeinsame Wurzel unserer kulturbildenden Religion – des Christentums – mit der jüdischen und islamischen: alle 3 führen auf Abraham (arab. Ibrahim) zurück; es sind daher alle 3 "abrahamitische Religionen".

So traurig und bedrückend die zerstörerischen Kräfte der Fundamentalisten auch sind: Nur sie müssen bekämpft werden. Nicht aber die an sich harmlosen, individuellen Eigenheiten der Religionen. "Leben und leben lassen" ist die gesündeste Devise für uns alle.


Peter Waldner, Basel



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Melanie Nussbaumer

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"Es gibt noch jemanden, den Trump mehr auf dem Kicker hat als die Europäer – und das ist China."

bz
am 23. Januar 2025
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Weitere RückSpiegel






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Der 27-jährige Lukas Loss, ausgebildeter Pianist und Gründer des Interfinity-Musikfestivals in Basel, gewinnt den Jugendpreis des Sperber-Kollegiums 2025.

Das Comité gibt die Plakette und das Motto der Basler Fasnacht 2025 bekannt: "Syg wie de wottsch".

Das "Amt für Wald beider Basel" heisst neu "Amt für Wald und Wild beider Basel".

Die Baselbieter Regierung hat den Verein "Repair Café Binningen-Bottmingen" mit dem mit 8000 Franken dotierten Freiwilligenpreis 2024 ausgezeichnet.

Der Basler Stern 2024 geht
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Das Drum'n'Bass-Produzentenduo QZB gewinnt den Basler Pop-Preis 2024 und erhält die mit
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Basel-Stadt
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