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Wann hört die Ehe auf? Erfolg für Thailänderin vor Gericht

Baselbieter Kantonsgericht heisst Beschwerde gegen Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung einstimmig gut


Von Peter Knechtli


Voller Erfolg für eine Thailänderin heute Mittwoch vor dem Baselbieter Kantonsgericht: Das Gericht sah es einstimmig als erwiesen an, dass die – vorbildlich integrierte – Frau während mindestens drei Jahren mit einem Schweizer verheiratet war und eine Haushaltsgemeinschaft führte. Migrationsamt und Regierung wollten sie wegweisen.


Die heute 37-jährige Thailänderin führte zunächst eine fünfjährige Fern-Beziehung mit ihrem künftigen Ehemann, bevor sie im Mai 2005 in die Schweiz einreiste und am 8. August desselben Jahres einen Schweizer heiratete und in Binningen eine gemeinsame Wohnung bezog. Das Amt für Migration stattete die Frau mit einer Aufenthaltsbewilligung aus und verlängerte diese zum letzten Mal bis am 7. August 2010.

Doch die anfänglich glückliche Ehe hielt nicht lange. Es kam öfters zu Streitereien. Der Mann sei "ungesprächig" gewesen, sagte die kontaktfreudige Beschwerdeführerin heute Mittwoch vor Kantonsgericht. Er entwickelte Eifersucht, spionierte seiner Gattin nach und hielt sich nächtelang vor dem Computer auf. Im März 2008 – zwei Jahre und sieben Monate nach der Heirat – verliess sie die gemeinsame Wohnung, um eine "Auszeit" zu nehmen.

Mindestens drei Jahre Ehe erforderlich

Dies war der Grund, weshalb das kantonale Amt für Migration 2011 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verfügte und die Frau zur Ausreise bis 30. Juni jenes Jahres anordnete. Grund für diesen Entscheid waren polizeiliche Nachforschungen, nachdem aufgrund eines anonymen Hinweises Zweifel an einem ehelichen Zusammenleben aufgekommen waren: Laut Ausländergesetz hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nur, wenn "die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht".

In zwei Verhandlungen machte es sich das Kantonsgericht unter dem Vorsitz von Franziska Preiswerk zur Aufgabe, abzuklären, wie lange die Ehe wirklich gedauert hatte. Denn die Thailänderin war nach dem Auszug immer wieder in die eheliche Wohnung zurückgekehrt in der Hoffnung, das Verhältnis lasse sich verbessern. Gelegentlich übernachtete sie bei einer Freundin in Therwil, was diese als Auskunftsperson vor Gericht bestätigte, und bei einer Cousine in Deutschland. Auch Binninger Nachbarn, die mit der Asiatin verkehrten, sagten aus, nicht bemerkt zu haben, dass sich diese nicht mehr in der ehelichen Wohnung aufgehalten habe.

Ob sie noch im Sommer 2008 gemeinsame Ferien in Thailand verbrachten, wie die Beschwerdeführerin behauptete, aber nicht belegen konnte, blieb "nicht glaubhaft", wie der Regierungs-Vertreter festhielt. Der Ehemann, als Auskunftsperson aufgeboten, war zu beiden Gerichtsterminen nicht erschienen.

Haushalts-Auflösung ist entscheidend

Das Ende der Haushaltsgemeinschaft kam aber, als die Ehefrau per 1. Oktober 2008 einen Untermietvertrag für eine Wohnung in Oberwil abschloss. Bis dahin – so kam das Gericht auf Antrag des Referenten Niklaus Ruckstuhl zur Überzeugung – sei der gemeinsame Haushalt nicht definitiv aufgelöst worden. Und laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung "relevant" für die Bemessung der Drei-Jahres-Frist, so Ruckstuhl, sei "die Auflösung der Haushaltsgemeinschaft". Somit sei dieser Zustand "frühestens im September 2008" gegeben gewesen. Formell geschieden wurde die Ehe im Januar 2010.

Einstimmig hiess das Kantonsgericht die Beschwerde der Thailänderin gegen den Entscheid der Baselbieter Regierung gut: Die Exekutive hatte auf eine frühere Beschwerde hin die rigide Haltung des Amtes für Migration gestützt und die Wegweisung befürwortet. Auf eine Nachfrage von OnlineReports erklärte René Bolliger vom Rechtsdienst der Regierung, das unmissverständliche Urteil werde akzeptiert und nicht vor Bundesgericht angefochten.

Mustergültige Integration anerkannt

Erfolg hatte die Thailänderin aber auch aus einem weiteren Grund: Reihenweise folgte das fünfköpfige Gericht – darunter drei Richter, die der SVP angehören – der Auffassung ihres Rechtsvertreters Alain Joset, wonach der Beschwerdeführerin die Integration während ihres achtjährigen Aufenthalts in der Schweiz "vorbildlich" gelungen sei: "Sie hat hier Vollgas gegeben und einen enormen Willen gezeigt", so Joset. Nicht nur arbeitet sie zur vollen Zufriedenheit ihres Arbeitgebers als Kellnerin in einem angesehenen Basler Café, auch erlangte sie, gut Hochdeutsch sprechend, nach 396 Lektionen kürzlich das Handelsdiplom – in der Absicht, sich beruflich in den Büro-Bereich zu verändern. Deshalb wäre eine Wegweisung "völlig unverständlich".

Auch wenn die Beschwerdeführerin mit dem heutigen Entscheid einen vollen Erfolg erzielte, muss das Bundesamt für Migration der Ausstellung einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung erst noch zustimmen. Für die Dauer des Verfahrens kann die Thailänderin ihren Aufenthalt in der Schweiz mit einer provisorischen Bewilligung legitimieren.

15. Mai 2013


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