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Polizist fotografierte Patientin: Er wurde zurecht freigestellt

Ein Basler Kantonspolizist des mittleren Kaders verhielt sich im Dienst nicht regel- und vorbildskonform. Er wurde deshalb zurecht freigestellt, entschied heute Freitagmorgen das Appellationsgericht.
Basel, 24. August 2018

"Die vorsorgliche Freistellung ist rechtmässig", fasste Stephan Wullschleger zusammen. "Alles andere ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens", führte der Basler Gerichtspräsident weiter aus.

Doch gerade über dieses "alles andere" wurde vor Appellationsgericht heute Vormittag gestritten. Ein Feldweibel 1 der Kantonspolizei Basel-Stadt soll eine zu diesem Zeitpunkt kranke Frau in deren Spitalbett fotografiert haben.

"Die gseht scho huere wüescht us"

Die Patientin war in die Quarantäne-Station des Basler Universitätsspitals eingeliefert worden, weil bei ihr das hochansteckende Norovirus diagnostiziert wurde. Der besagte Polizist und ein Kollege hatten den Auftrag, die Frau zu bewachen, da für sie zuvor Untersuchungshaft angeordnet worden war.

Als das Pflegepersonal bemerkte, dass fotografiert wird, stellte es den Feldweibel 1 zur Rede. Damals soll er bestritten haben, Fotos gemacht zu haben. Heute vor Appellgericht räumte er dies ohne Umschweife ein. "Ich wollte ein Foto machen, damit ich die Frau später erkennen kann", begründete er. Auch der Vorwurf, er solle das Foto mit den Worten: "Lueg mal, die gseht scho huere wüescht us" kommentiert haben, stritt er nicht ab.

Wer hat den "geilsten Arsch?"

Jedoch soll er sinngemäss gemeint haben, die Frau sehe schlecht aus, weil sie so krank sei. Der Kollege, ein Gefreiter, habe sich für ihn geschämt und die Angelegenheit auch der Polizeileitung mitgeteilt, geht aus dem Entscheid der Personalrekurs-Kommission hervor. Und nicht nur dies: Der Feldweibel 1 zeigte dem Gefreiten während eines anderen Bewachungseinsatzes nicht jugendfreie Fotos einer Kollegin und seiner Ex-Freundin. Dabei fiel auch die Bemerkung, seine Frau habe den "geilsten Arsch". Dazu der Feldweibel: "Ich habe diese Bemerkung gemacht, weil mein Kollege die Hinterteile der Pflegerinnen begutachtete und ich das eben nicht nötig hätte", erklärte der Polizist den Richtern.

Melanie Waldner, Dienstleiterin Recht der Kantonspolizei, schätzte die Aussagen des Gefreiten als glaubwürdig ein. Sie warf dem freigestellten Ordnungshüter vor, "durch das Fotografieren und das grob abschätzige Kommentieren der bewachten Person einen schwerwiegenden und ethisch verwerflichen Eingriff in die Persönlichkeits- und Grundrechte einer Person begangen zu haben". Von einem Polizisten mit 30 Jahren Berufserfahrung könne man erwarten, anders zu reagieren, auch wenn er sich in einer Stress-Situation befinde.

Schon beim "Sex-Betriebsausflug" dabei

Verteidiger Andreas Noll drehte den Spiess um: Die Kantonspolizei versuche seinen Mandaten zu diskreditieren und möchte ihn loswerden, wandte er ein. Dann überraschte er mit einem Detail: Derselbe Mann war als ranghöchster Polizist am Betriebsausflug dabei, als ein Berufskollege mit einer Polizistin in angetrunkenem Zustand Sex gehabt ein weiterer die Szene gefilmt haben soll.

Der Feldweibel 1 soll damals freigestellt und gekündigt worden sein. Allerdings hob das Appellationsgericht im damaligen Fall die Kündigung rechtskräftig auf. "Seitdem sucht die Polizeileitung einen Grund, um meinen Mandanten zu belasten", betonte Noll.

Appellgerichtspräsident Wullschleger konterte: "Die Behörde kann keine zeitraubenden Abklärungen machen, sondern nur urteilen, ob die Vorwürfe glaubhaft sind." Dass fotografiert worden sei, sei keine dienstliche Notwendigkeit gewesen, meinte der höchste Basler Richter weiter. Das Gewaltmonopol stelle "hohe Anforderungen an Polizisten". So sei die "Fehlerkultur", die der neue Polizeikommandant Martin Roth gelebt haben möchte, korrekt. Die Polizei müsse die Ordnung in ihrer Belegschaft hochhalten. (Wullschleger hat diesen Satz etwas salopper formuliert und die Medien daraufhin gebeten ihn nicht so zu zitieren. Dennoch ist die inhaltliche Erkenntnis entscheidend für dieses Urteil.)

Folgt nun die (erneute) Kündigung?

Anwalt Noll schloss einen Weiterzug des Urteils aus. In einem nächsten Schritt dürfte die Kantonspolizei ihrem Mitarbeitenden kündigen. Dann wird das Gericht vielleicht zu beurteilen haben, ob der ethisch verwerfliche Eingriff in das Persönlichkeitsrecht einer Verhafteten und die Verletzung der Hausordnung des Universitätsspitals ("Fotografieren verboten") für eine (erneute) Kündigung ausreicht.




Weiterführende Links:
- Sex-Affäre und Motorrad-Privileg in Baschi Dürrs Polizei
- Polizist freigestellt: Verdacht auf sexuelle Belästigung


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