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Griff ins Klo: Departement Eymann muss korrekt ausschreiben

Handtuchrollen, Ladybins oder Seifenspender: Das Basler Appellationsgericht befasste sich heute Mittwoch thematisch mit Hygieneartikeln und rechtlich mit Ausschreibungen. Grösstenteils erfolgreich rekurriert hatte eine Bennwiler Firma, der das Erziehungsdepartement die Service-Verträge gekündigt hatte.
Basel/Bennwil, 15. Juli 2015

Es ist ein lukratives Geschäft: Die Lieferung von Handtuchrollen, Seifenspendern und Ladybins (Hygieneartikel für Damen). Dazu gehört auch das Nachfüllen der Seifen oder das Waschen der Handtuchrollen. Dies besonders, wenn eine einzige Firma alle Basler Schulhäuser bedienen kann. Bis anhin soll das Erziehungsdepartment (ED) die Aufträge mal dieser, mal jener Firma übertragen haben. Auch jener Bennwiler Betriebshygiene-Spezialistin RVR Service AG, die nun gegen eine Verfügung des ED rekurrierte. Im April 2014 kündigte aber das Departement von Christoph Eymann (LDP) der Firma die Service-Verträge mit der Begründung, man müsse die Arbeiten ausschreiben.
 
Allerdings hatte das Departement die Verträge mit einem Mitbewerber weiterlaufen lassen, was der Rekurrentin gleich nochmals sauer aufgestossen ist. Der Anwalt des Departementes, Philipp Schenker, betonte, dass das ED trotz Kündigung den Service weiterhin von den Bennwilern bezieht – zumindest bis die Ausschreibung abgeschlossen ist. Zudem habe die Firma bisher von namhaften Aufträgen profitiert. "Es wird nur rekurriert, weil wir die Verträge gekündigt haben und ausschreiben wollen", fasst Schenker in seinem Plädoyer zusammen.
 
ED hat verzögert
 
Weiter stand die Frage im Raum, ob eine Rechtsverzögerung seitens des Departements vorliegt oder nicht. "Ein Jahr bei den Handtuchrollen und mehr als ein Jahr bei den Ladybins", zählte Gerichtspräsident Stephan Wullschleger auf: "Und das ohne Begründung". Daher anerkannte das höchste Basler Gericht die Rechtsverzögerung und verpflichtete das Erziehungsdepartement die Damenhygiene-Artikel möglichst bald auszuschreiben.
 
Dass die Handtuchrollenhalter nicht ausgeschrieben wurden, akzeptieren die Appellrichter. Diese werden bereits beim Bau eines Schulhauses beschafft und montiert. Anschliessend werden nur die defekten Geräte ersetzt. Das ED mietet diese Geräte teilweise zu sieben Franken pro Monat. "Somit müssten 298 Stück auf einmal ersetzt werden, damit der Posten dem Submissionsgesetz unterliegt", rechnete Wullschleger vor. "Pro Jahr werden Geräte im zweistelligen Bereich ersetzt", erklärte Thomas Riedtmann, Leiter Zentrale Dienste des ED.

"Seldwyla ist überall"
 
"Vor dem Gericht werden die rechtlichen Aspekte diskutiert, nicht die ökologischen und finanziellen", erklärte Erik Wassmer gegenüber OnlineReports. Der Anwalt der Rekurrentin zeigte auf, dass es ökologisch nicht sinnvoll sei, wenn für das Gerät, die innliegende Rolle, die Seifen und die Ladybins je ein Mitarbeiter vorfährt und den Service macht. Das könnte der Fall sein, wenn das ED alles einzeln ausschreibt. In diesem Fall räumte das Gericht aber der Verwaltung einen gewissen Ermessensspielraum ein. Es sah das Zerstückelungsverbot des Submissionsgesetzes nicht verletzt.
 
"Für die vom ED neu beschafften Seifenspender passen nur Einweg-Kartuschen eines Herstellers", erläuterte Wassmer. Damit verunmögliche das ED einen Marktzugang seiner Klientin. Zudem koste ihre Kartusche die Hälfe und sei wiederverwertbar. "Seldwyla ist überall", meint Wassmer knapp.

ED muss 9'000 Franken Parteientschädigung zahlen

Das Erziehungsdepartement muss jetzt laut Gerichtsentscheid die gesamte Betriebshygiene öffentlich ausschreiben. Unter dem Strich obsiegte damit die Rekurrentin mit drei Vierteln zu einem Viertel. Darum muss das Erziehungsdepartement die Mehrheit der Kosten tragen und den Bennwilern rund 9'000 Franken Parteientschädigung bezahlen.



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