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Regierungsrat Thomas Weber und GAV: Kein Strafverfahren

Der publizistische Riesen-Wirbel um Begünstigungsvorwürfe gegen den Baselbieter Volkswirtschaftsdirektor Thomas Weber (SVP) endet im juristischen Nichts: Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren eingestellt, wie sie heute Donnerstagmorgen mitteilte.
Liestal/Muttenz, 16. August 2018

Zwei offensichtlich koordinierte Strafanzeigen gegen Unbekannt waren am 20. und 21. Juni bei der Staatsanwaltschaft eingereicht worden: eine aus anonymer Quelle und eine durch das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (Kiga), dessen Chef Regierungsrat Thomas Weber direkt unterstellt ist. Die vorgeworfenen Tatbestände: Betrug, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung sowie Urkundenfälschung. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eröffnete in der Folge eine Strafuntersuchung und prüfte den Sachverhalt hinsichtlich der genannten Straftatbestände und möglichen weiteren Delikten.

Umstrittene Allgemeinverbindlichkeit

Inhaltlich ging es um Vorgänge rund um die Gesamtarbeitsverträge (GAV) des Gipsergewerbes von 2002, des Dach- und Wandgewerbes von 2004, des Malergewerbes von 2004 sowie deren Allgemeinverbindlich-Erklärungen. Deswegen umstritten war die Höhe der Abgaben von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen und die Frage, ob Weber die Sozialpartner über eine bevorstehende Strafanzeige informiert habe.

Die Staatsanwaltschaft kommt jetzt zum Schluss, dass dabei "keine Straftatbestände erfüllt" worden seien. Aus dem Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlich-Erklärung von Gesamtarbeitsverträgen sowie aus der Botschaft des Bundesrates dazu gehe hervor, "dass allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen eines GAV in Kraft bleiben, auch wenn der zugrunde liegende GAV selbst nicht mehr gültig ist".

Diese der Rechtssicherheit dienende Regelung sehe vor, dass die allgemeinverbindlichen Bestimmungen so lange gelten, bis sie formell ausser Kraft gesetzt werden. Der Sinn dieser Bestimmung gebiete es, diese auch auf jene Fälle wie dem vorliegenden anzuwenden, in denen die Allgemeinverbindlichkeit trotz Dahinfallens des ihr zugrunde liegenden Gesamtarbeitsvertrages verlängert wird.

Demzufolge stehe fest, dass die hier in Frage stehenden Allgemeinverbindlich-Erklärungen wirksam gewesen seien: "Somit war weder das Inkasso von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen noch die Entschädigung des Kantons Basel-Landschaft an die Zentrale Paritätische Kommission (ZPK) unrechtmässig."

Kein "hinreichender Tatverdacht"

Zur Frage, ob die zeitlich verzögerte Freigabe der Strafanzeige des Kiga durch Regierungsrat Weber den Straftatbestand der Begünstigung erfülle oder nicht, hält die Staatsanwaltschaft fest, dass bisher "weder eine entsprechende Strafanzeige bei ihr eingegangen noch ein hinreichender Tatverdacht erkennbar ist, dass Regierungsrat Weber im strafrechtlichen Sinne begünstigend gehandelt haben könnte".

Da ein solcher Tatverdacht aber die gesetzliche Voraussetzung zur Einleitung eines Strafverfahrens darstelle, "eröffnet die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen keine Strafuntersuchung".

Weber vielleicht doch im Fokus

Die Staatsanwaltschaft weist präzisierend darauf hin, dass der oben beschriebene Fall "keinen inhaltlichen Zusammenhang" zum Verfahren betreffend die ZAK hat, in dem die Staatsanwaltschaft auf Aspekte gestossen ist, die möglicherweise Regierungsrat Thomas Weber betreffen könnten und die Staatsanwaltschaft ein – inzwischen abgelehntes – Ausstandsbegehren an das Kantonsgericht Basel-Landschaft gestellt hatte.



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