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Offene Fragen zum neuen Baselbieter Ökostrom-Paragraphen

Liestal, 19. April 2005

Die Baselbieter Regierung hat heute Dienstag eine Verordnung über die kostendeckende Vergütung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien verabschiedet. Insbesondere vereinheitlicht werden sollen die Verhältnisse im Kanton über die gegenwärtige, unterschiedliche Vergütungspraxis der acht im Kanton aktiven Stromversorgungs-Unternehmen hinaus. Für Energie aus Holz, Wind, Sonne, Wasser werden – vorausgesetzt, die Bedingungen stimmen – zwischen 25 bis 90 Rappen pro Kilowattstunde gewährleistet, bisher wurden die eidgenössischen und Baselbieter Mindestvorschriften eingehalten (um 18 Rappen/kWh), mit Ausnahme der Elektra Birseck (EBM) im Fall von Solarstrom.

Auch nach der neuen Verordnung erhält allerdings nicht jeder Ökostrom-Produzent eine kostengerechte Vergütung für die von ihm erzeugte Elektrizität, sondern nur diejenigen, die vom örtlichen Stromversorgungs-Unternehmen als zulässige Erzeuger im Sinne der Verordnung anerkannt werden, um im Jargon zu bleiben. Welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, bleibt nach Vorlage der Verordnung weiterhin unklar* und war heute auch von der Bau- und Umweltschutzdirektion nicht auf der Stelle zu beantworten, weil der Energie-Fachstellenleiter und Projektverantwortliche Peter Stucki gerade seine Ferien bezieht.

Der vorgeschlagene, von Regierungsrätin Elsbeth Schneider favorisierte Ökostrom-Vergütungsmechanismus war schon während der Abstimmung als Gegenvorschlag zur Baselbieter Solar-Initiative im Jahr 2003 kontrovers interpretiert worden seitens Elektrowirtschaft, Elektro-Kritikern und Fachszene. Tatsächlich ist heute die Lage eine fast völlig andere als 2003, weil nach der Revision der Kernenergie-Verordnung nicht mehr lokale Stromverteiler die Ökostrom-Erzeuger bezahlen, sondern die Stromwirtschaft über ihre anteilmässige, gesamtschweizerische Verbundnetzabrechnung. (19. April 2005)

 

* "§ 5 Marktgerechte Zubauleistung: 1. Die von einer neuen Anlage produzierte Überschussenergie pro Anlagekategorie gilt als am Markt absetzbar, sofern - inklusive der von der Anlage produzierten Überschussenergie - die im vorangegangenen Kalenderjahr in den jeweiligen Netzgebieten im Kanton Basel-Landschaft am Markt zu effektiven Gestehungskosten abgesetzte Elektrizität aus erneuerbaren Energien um nicht mehr als 2% überschritten wird." (Sachdienliche Hinweise, wie dieser Abschnitt aus der neuen "Verordnung über die kostendeckende Vergütung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien" energiewirtschaftlich hinreichend und widerspruchslos interpretierbar ist, erbeten an infogusewski.ch.)



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"Bais steht vor Gewissens-Entscheid"

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Im Titel des Newsletter-Textes vom 18. April 2024 über die SVP-Basis.
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RückSpiegel

 

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