Werbung
Offene Fragen zum neuen Baselbieter Ökostrom-ParagraphenLiestal, 19. April 2005Die Baselbieter Regierung hat heute Dienstag eine Verordnung über die kostendeckende Vergütung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien verabschiedet. Insbesondere vereinheitlicht werden sollen die Verhältnisse im Kanton über die gegenwärtige, unterschiedliche Vergütungspraxis der acht im Kanton aktiven Stromversorgungs-Unternehmen hinaus. Für Energie aus Holz, Wind, Sonne, Wasser werden – vorausgesetzt, die Bedingungen stimmen – zwischen 25 bis 90 Rappen pro Kilowattstunde gewährleistet, bisher wurden die eidgenössischen und Baselbieter Mindestvorschriften eingehalten (um 18 Rappen/kWh), mit Ausnahme der Elektra Birseck (EBM) im Fall von Solarstrom.
* "§ 5 Marktgerechte Zubauleistung: 1. Die von einer neuen Anlage produzierte Überschussenergie pro Anlagekategorie gilt als am Markt absetzbar, sofern - inklusive der von der Anlage produzierten Überschussenergie - die im vorangegangenen Kalenderjahr in den jeweiligen Netzgebieten im Kanton Basel-Landschaft am Markt zu effektiven Gestehungskosten abgesetzte Elektrizität aus erneuerbaren Energien um nicht mehr als 2% überschritten wird." (Sachdienliche Hinweise, wie dieser Abschnitt aus der neuen "Verordnung über die kostendeckende Vergütung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien" energiewirtschaftlich hinreichend und widerspruchslos interpretierbar ist, erbeten an info@gusewski.ch.) |
www.onlinereports.ch - Das unabhängige News-Portal der Nordwestschweiz
© Das Copyright sämtlicher auf dem Portal www.onlinereports.ch enthaltenen multimedialer Inhalte (Text, Bild, Audio, Video) liegt bei der OnlineReports GmbH sowie bei den Autorinnen und Autoren. Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck und Veröffentlichungen jeder Art nur gegen Honorar und mit schriftlichem Einverständnis der Redaktion von OnlineReports.ch.
Die Redaktion bedingt hiermit jegliche Verantwortung und Haftung für Werbe-Banner oder andere Beiträge von Dritten oder einzelnen Autoren ab, die eigene Beiträge, wenn auch mit Zustimmung der Redaktion, auf der Plattform von OnlineReports publizieren. OnlineReports bemüht sich nach bestem Wissen und Gewissen darum, Urheber- und andere Rechte von Dritten durch ihre Publikationen nicht zu verletzen. Wer dennoch eine Verletzung derartiger Rechte auf OnlineReports feststellt, wird gebeten, die Redaktion umgehend zu informieren, damit die beanstandeten Inhalte unverzüglich entfernt werden können.
Auf dieser Website gibt es Links zu Websites Dritter. Sobald Sie diese anklicken, verlassen Sie unseren Einflussbereich. Für fremde Websites, zu welchen von dieser Website aus ein Link besteht, übernimmt OnlineReports keine inhaltliche oder rechtliche Verantwortung. Dasselbe gilt für Websites Dritter, die auf OnlineReports verlinken.