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© Foto by Peter Knechtli, OnlineReports.ch


Saftige Busse für Eltern wegen Maskenverweigerung

Keine Chance für ein Baselbieter Elternpaar vor Kantonsgericht: Weil ihr siebenjähriger Sohn während der Corona-Pandemie ohne Gesichtsmaske in der Schule erschien, muss es 500 Franken Busse zahlen.
Liestal, 1. Februar 2023

Diesen Entscheid fällte heute Mittwochnachmittag die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (VV) des Baselbieter Kantonsgerichts. Die Busse in gleicher Höhe hatte ihm in erster Instanz im Januar letzten Jahres die Schulleitung einer Kreisschule im oberen Baselbiet aufgebrummt.

Das Elternpaar hatte in der Maskenpflicht für einen siebenjährigen Primarschüler keinen Sinn gesehen, ja sie erachteten die Massnahme gar als schädlich. Entsprechend teilte es der Schulleitung mit, sein Sohn werde – Corona hin oder her – weiterhin keine Maske tragen. Eine gesundheitliche Dispens hatte es gleich selbst ausgestellt. Die Folge war eine Busse in der Höhe von 500 Franken.

"Eine unsinnige Massnahme"

Die Eltern wollten sich diese Strafe nicht bieten lassen und erhoben Beschwerde bei der Regierung. Diese stellte sich jedoch hinter den Entscheid der Schulleitung, worauf die Gebüssten mit Beschwerde ans Kantonsgericht gelangten. Dort machten sie geltend, das Maskentragen sei eine unsinnige Massnahme, sie verletze die persönliche Freiheit, und es fehle an einer gesetzlichen Grundlage.

Dass die Maskentragpflicht die persönliche Freiheit einschränkt, bestritten die Richter nicht. Eine Einschränkung des Grundrechts ist aber dann möglich, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht, die Massnahme im öffentlichen Interesse und verhältnismässig ist. Am Vorliegen der gesetzlichen Grundlage bestand für das Gericht kein Zweifel. Und das öffentliche Interesse an der Maskentragpflicht hatte kurz zuvor das Bundesgericht in einem Entscheid befürwortet.

Sinn oder Unsinn ist diskutabel

Auch die Verhältnismässigkeit befürwortete das Gericht. Zwar könne man durchaus über Sinn oder Unsinn einer Maskentragpflicht für Erstklässler diskutieren, nur bringe das hier nichts, sagte der referierende Richter Hans Furer. Gemäss Bundesgericht sei nämlich eine Massnahme nur dann unverhältnismässig, wenn diese offensichtlich untauglich ist, was hier aber nicht der Fall sei. "Und schliesslich wird eine Massnahme auch dann nicht unrechtmässig, wenn sie sich im Nachhinein als unnötig erwiesen hat", hielt Furer fest.


Auch wenn das Gericht in der Urteilsdiskussion immer wieder Verständnis für die Eltern äusserte, wurde die Beschwerde aufgrund der klaren juristischen Kriterien mit fünf zu null Stimmen abgewiesen. Was zur Folge hat, dass zur Busse von 500 Franken jetzt noch 1'500 Franken an Gerichtskosten fällig werden.



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"Paragraf eins"

Die Auffassung des Richters H. Furer, "Und schliesslich wird eine Massnahme auch dann nicht unrechtmässig, wenn sie sich im Nachhinein als unnötig erwiesen hat" scheint der Maxime zu folgen:

§ 1 Die Obrigkeit hat immer recht.
§ 2 Sollte sie einmal nicht recht haben, so tritt § 1 in Kraft.


Viktor Krummenacher, Bottmingen




"Masken schützen nicht vor Viren"

Die Richter richteten offensichtlich ihre Nase nach dem Wind (lies Beförderung) und es ist ihnen vollkommen egal, über welchen Sinn oder Unsinn sie ihr Urteil sprechen. Ein Blick in die wissenschaftliche Literatur hätte genügt. Maskenträger werden nicht vor Viren geschützt, weil die Poren einer Maske zu gross sind. Sie halten Bakterien ab, aber nicht Viren. Masken sind schädlich für die Atmung.


Alexandra Nogawa, Basel



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