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Gemeinden sollen Flüchtlings-Gastfamilien entschädigen

Liestal, 3. Mai 2022

Die Baselbieter Gemeinden sollen künftig Gastfamilien, die "Personen aus dem Asylbereich" aufnehmen, finanziell entschädigen. Die Regierung hat dies im Entwurf zur Teilrevision der Asylverordnung verankert. Allerdings werden die Gemeinden dazu am 24. Mai noch angehört.
 

Bis Ende April wurden dem Baselbiet vom Bund offiziell 1’735 geflüchtete Personen aus der Ukraine zugewiesen. Davon haben rund 80 Prozent bereits eine private Unterkunft.

Bisher gibt es im Kanton keine Rechtsgrundlage, die es dem Kanton oder den Gemeinden erlaubt, für die Unterbringung von Personen aus dem Asylbereich eine Entschädigung an Privatpersonen auszurichten. Werden die schutzbedürftigen Personen aus der Ukraine von der Sozialhilfe unterstützt, kann der betreffenden Person bisher eine Nebenkostenpauschale von 100 Franken pro Monat ausgerichtet werden.

Zwischen 220 und 670 Franken monatlich

Neu sollen die Gemeinden den Privat-Unterbringenden für diese Dienstleistung in ihrem Haushalt eine pauschale monatliche Entschädigung ausrichten. Voraussetzung: Es  muss eine angemessene Unterkunft vorliegen, es darf kein Verwandtschaftsverhältnis und keine Schwägerschaft vorliegen, die Aufnahme muss mindestens 14 Tage dauern und es muss ein entsprechender Antrag vorliegen.


Die Gemeinde ist zuständig für die Prüfung der Bedingungen. Die Entschädigung beträgt pro Monat für eine Person 220 Franken, für die zweite und dritte Person zusätzlich 150 Franken und ab vier Personen insgesamt 670 Franken. Dies entspricht der Empfehlung der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) und der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS).


Neuregelung auch für Bedürftige


Für bedürftige Personen, die in einer Gastfamilie wohnen und nicht mit dieser verwandt oder verschwägert sind, wird die Unterstützung für den Grundbedarf neu gleich wie für eine Wohngemeinschaft in der Sozialhilfe ausgerichtet. Das bedeutet, dass der Grundbedarf der Unterstützungseinheit um 10 Prozent reduziert wird.


Bisher wurde die Kopfquote verwendet, was dazu führte, dass der Grundbedarf bei der Aufnahme in eine grosse Gastfamilie teils sehr tief ausgefallen ist. Mit dieser Neuregelung spielt für die Berechnung des Unterstützungsansatzes die Grösse des Haushalts der Privatunterbringenden keine Rolle mehr, sondern nur noch die Grösse der Unterstützungseinheit.

Die Änderungen der kantonalen Asylverordnung sollen rückwirkend per 1. März in Kraft treten.




Weiterführende Links:
- Irrungen und Wirrungen in einer Gastfamilie mit Ukraine-Flüchtlingen


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