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Diese Kliniken sind auf der Baselbieter Spitalliste

Liestal, 19. Dezember 2011

Die Baselbieter Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion hat heute Montagmorgen die neue Spitalliste veröffentlicht. Darauf sind verzeichnet:

Öffentliche Spitäler (Baselland):
Kantonsspital Baselland (Liestal / Bruderholz / Laufen), Universitäts-Kinderspital beider Basel, Kantonale Psychiatrische Dienste.

Privatspitäler (Baselland):
Ergolz-Klinik (Liestal), Praxis-Klinik Rennbahn (Muttenz), Hirslanden Klinik Birshof (Münchenstein), Vista Klinik (Binningen), Lukas Klinik (Arlesheim), Ita Wegman-Klinik (Arlesheim), Hospiz im Park (Arlesheim), ESTA-Klink-Klinik (Reinach).

• Geburtshäuser (Baselland):
Geburtshaus IWK (Arlesheim), Geburtshaus ambra (Wittinsburg), Geburtshaus Tagmond (Pratteln).

• Spitäler Basel-Stadt:
Universitätsspital Basel, Merian Iselin, Bethesda-Spital, St. Clara Spital, REHAB, Chrischona-Klinik, Universitäre Psychiatrische Kliniken, Klinik Sonnenhalde.

• Spitäler Aargau:
REHA Rheinfelden, Klinik Barmelweid (neu).

• Spitäler Solothurn:
Solothurner Spitäler AG

• Spitäler Jura:
Le Noirmont

Dem Universitätsspital Basel wurden Leistungsaufträge für sämtliche Bereiche der hochspezialisierten Medizin zugeteilt (wie Transplantationen, Behandlung von Schädel-Hirn-Verletzungen), sowie für alle zentrumsmedizinischen Bereiche, die das Universitätsspital abdecken kann (wie Neurochirurgie, Dermatologie). Zahlreiche Bereiche, in denen bisher eine individuelle Kostengutsprache notwendig war, sind aufgrund der neuen Regeln einer vollen Leistungspflicht des Kantons unterstellt. Kein Leistungsbereich wurde eingeschränkt.

Wenn sich Patienten mit Wohnsitz im Baselbiet in ausserkantonalen Spitälern behandeln lassen, leistet der Kanton einen Beitrag. Die maximale Abgeltung richtet sich nach der "Referenztaxe BL". Diese wird von der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion festgelegt. Der Beitrag wird auch bezahlt, wenn die Behandlung im Kanton Baselland selbst erbracht werden könnte.

Liegt der Tarif des gewählten Spitals (Base-Rate) über dem "Referenztarif BL", so entstehen für die Patienten kleine Restkosten, die sie selbst tragen müssen, falls keine Zusatzversicherung leistungspflichtig ist.

Wenn eine Behandlung aus medizinischen Gründen ausserkantonal erfolgt oder das gewählte ausserkantonale Spital durch die Spitalliste für die betreffende Leistung einen Versorgungs-Auftrag erhalten hat, teilen sich Krankenkasse und Wohnkanton die Kosten nach dem vom Standortkanton genehmigten Tarif.



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"Bais steht vor Gewissens-Entscheid"

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Im Titel des Newsletter-Textes vom 18. April 2024 über die SVP-Basis.
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