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Staats-Aufträge nur noch an Gleicher-Lohn-Unternehmen

Basel, 29. April 2021

Wer vom Kanton Basel-Stadt einen Auftrag erhalten will, kann Frauen und Männer nicht mehr unterschiedlich bezahlen: Ab 1. Mai führt der Kanton auf Beschluss der Regierung Lohngleichheitskontrollen im öffentlichen Beschaffungswesen ein, wie das Präsidialdepartement heute Donnerstag mitteilt. Damit soll gewährleistet werden, dass öffentliche Gelder nur an Unternehmen fliessen, die die Lohngleichheit von Frauen und Männern einhalten.

Die Regel, dass im öffentlichen Beschaffungswesen die Einhaltung der Lohngleichheit Voraussetzung ist, um einen Auftrag zu erhalten, ist im kantonalen Beschaffungsgesetz verankert. Doch lückenlos umgesetzt wird diese Bestimmung noch nicht. Deshalb müssen Unternehmen ab kommendem Samstag bei Beschaffungen gegenüber der kantonalen Verwaltung belegen, dass sie die Lohngleichheit einhalten.

Stichproben mit Fristen

Beauftragte Firmen müssen zudem mit Stichkontrollen rechnen; Sanktionen sind zwar vorgesehen. Der Kanton geht aber davon aus, dass regelwidrige handelnde Unternehmen die ihnen eingeräumte Frist von einem Jahr nutzen werden, um Lohngleichheit herzustellen. Zuständig dafür ist die im Präsidialdepartement angesiedelte Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern, die im März bereits eine Informationsveranstaltung für Unternehmen durchgeführt hat.

Der Grundsatz des gleichen Lohns für gleichwertige Arbeit ist seit 1981 in der Bundesverfassung verankert und seit 1996 im Bundes-Gleichstellungsgesetz konkretisiert. Trotzdem haben Frauen im Jahr 2018 für gleichwertige Arbeit laut Erhebung von 2018 monatlich durchschnittlich 686 Franken weniger verdient als Männer. Dies wirke sich auf ihre Rente aus, habe aber auch Einfluss auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und die gesellschaftliche Aufteilung von bezahlter und unbezahlter Arbeit.

Auf Bundesebene gilt die Lohngleichheit als Voraussetzung zum Zuschlag eines Auftrags schon seit Jahren. Dort sind Sanktionsmöglichkeiten wie Konventionalstrafen oder ein Widerruf des Zuschlags vorgesehen.



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