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Falsche Wahllisten: Beschwerdefrist nur drei Tage

Liestal, 24. Januar 2023

Wenn sich, wie gestern Montag durch die Regierung kommuniziert, bei Wahlen oder Abstimmungen Pannen ereignen, dann stellt sich für die Stimmberechtigten und insbesondere auch für die direktbetroffenen Kandidierenden die Frage nach einer Stimmrechtsbeschwerde.

Der Zweite Landschreiber Nic Kaufmann, der Sprecher der Baselbieter Regierung, sagte am Montag dem Regionaljournal, wenn jemand "im Nachhinein" der Auffassung sei, die Wahl sei aufgrund des Versandfehlers "irregulär" gewesen, dann sei eine Stimmrechtsbeschwerde möglich, die "durch den Regierungsrat beurteilt werden muss".

Juristenkreise wiesen OnlineReports allerdings nach dem Motto "Aufgepasst!" darauf hin, dass unter Umständen Eile angesagt ist und vermutlich eher das Kantonsgericht als die Regierung Adressat einer Beschwerde wäre.

Mangelhafte Vorbereitung und Durchführung

Zwar können beim Regierungsrat auch Stimmrechtsbeschwerden "wegen mangelhafter Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen und Wahlen" erhoben werden. Aber das Kantonsgericht ist laut dem "Gesetz über die politischen Rechte" die Instanz, die "gegen Verfügungen, Handlungen und Unterlassungen des Regierungsrates wegen Verletzung des Stimmrechtes oder wegen mangelhafter Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen und Wahlen" zuständig ist (Paragrafen 88 und 90).

Es gilt nur eine sehr kurze Frist: Die Beschwerde muss "innert drei Tagen seit Eröffnung des Entscheids bzw. der Verfügung" dem Kantonsgericht eingereicht werden. Somit stellt sich die Frage, ob diese dreitägige Frist ab dem gestrigen Tag der Bekanntgabe oder dem Wahlsonntag mit Bekanntgabe des Ergebnisses läuft.

Auf Nachfrage von OnlineReports sagte Regierungs-Sprecher Kaufmann, es käme darauf an, ob sich die Beschwerde inhaltlich auf die gestrige offizielle Verlautbarung oder die Bekanntgabe der Ergebnisse am Wahlsonntag beziehe. Wenn es um die Korrekturmassnahmen des Regierungsrats geht, beginnt die Beschwerdefrist zum Zeitpunkt der Amtsblatt-Publikation (übermorgen Donnerstag). Wenn es darum gehe, "dass im Zusammenhang mit dem Wahlergebnis neue Erkenntnisse vorliegen, auf die sich eine allfällige Beschwerde bezieht, ist der Zeitpunkt der Publikation des Wahlergebnisses relevant".

Wer sich erst nach der Wahl auf die gestrige Medienmitteilung beziehungsweise die Amtsblatt-Publikation bezieht, dürfte somit die dreitägige Frist verpasst haben.




Weiterführende Links:
- Panne: Falsche Wahllisten in sieben BL-Gemeinden


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