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BL-Wirtschaftskammer: Sieg gegen die "Basler Zeitung"

Die Wirtschaftskammer Baselland ist mit ihrer Klage gegen die "Basler Zeitung" und ihren damaligen Redaktor Joël Hoffmann vor Kantonsgericht weitgehend durchgedrungen: Die BaZ beging unlauteren Wettbewerb und muss zahlreiche Artikel löschen.
Basel, 28. Oktober 2021

Dieser Entscheid geht aus dem heute Donnerstag veröffentlichten Urteils-Dispositiv hervor. Die Wirtschaftskammer hatte gegen die "Basler Zeitung" und Autor Joël Hoffmann wegen einer Serie von Artikeln geklagt, die sich mit der Rolle des Gewerbe-Dachverbands mit Blick auf seine verschachtelte Struktur und die ihm übertragene Arbeitsmarktkontrolle beschäftigte.

Die Kern-Argumentation der Klägerin bestand im Vorwurf, die "Basler Zeitung" habe mit "manipulativen Methoden" eine Medien-Kampagne gegen die Wirtschaftskammer und ihren Direktor Christoph Buser geführt. Die Angeklagten bestritten diese These und beriefen sich auf Informanten, die sich immer wieder bei der Redaktion gemeldet hätten.

Laut dem Gerichtsentscheid haben die Beklagten in neun von 13 zwischen 27. Januar und 13. Dezember 2018 erschienenen Artikeln die Wettbewerbsstellung der Wirtschaftskammer Baselland verletzt. Ausserdem müssen die Beklagten ein Dutzend online zugängliche Artikel aus dem BaZ-Archiv und aus Datenbanken und Suchmaschinen ebenso löschen wie Tweets aus Social Media.

Urteils-Publikation auf der Frontseite

Die "Basler Zeitung" wird durch das Kantonsgericht zudem dazu verknurrt, am ersten Samstag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids in der Printausgabe sowie auf ihrer Internetseite auf der Frontseite während 72 Stunden unter dem Titel "Urteilspublikation im Verfahren der Wirtschaftskammer gegen die BaZ" in gut lesbarer Schrift einen Anriss mit Verweis auf die vollständige Urteilspublikation auf der Webseite des Kantonsgerichts zu veröffentlichen.

An die Entscheidgebühr von 50'000 Franken müssen die BaZ-Beklagten 35'000 Franken zahlen, die Wirtschaftskammer 15'000 Franken. Ausserdem muss die "Basler Zeitung" der Wirtschaftskammer eine Parteientschädigung von 115'000 Franken überweisen.

Der Entscheid des Kantonsgerichts ist noch längere Zeit nicht rechtskräftig. Die Beklagten können ihn in einer 30-tägigen Frist nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung an die Parteien beim Bundesgericht anfechten. Es darf angenommen werden, dass die BaZ und ihr damaliger Redaktor diesen Schritt gehen werden.

Wirtschaftskammer "zufrieden"

In einer ersten Stellungnahme nimmt die Wirtschaftskammer das Urteil "mit Zufriedenheit zur Kenntnis". Dies umso mehr, als dieselben haltlosen Vorwürfe über angebliche Missstände bei den Arbeitsmarktkontrollen im vergangenen Sommer im Rahmen des Strafprozesses gegen Regierungsrat Thomas Weber medial nochmals ein grosses Thema gewesen seien, ohne dass sich die Wirtschaftskammer dazu habe äussern können.

Das Kantonsgericht habe nun klargestellt, dass diese Vorwürfe an die Wirtschaftskammer genauso unberechtigt seien wie die übrigen von der BaZ erhobenen Vorwürfe wie jene der angeblichen Bevorzugung von Verbandsmitgliedern bei Kontrollen, des Missbrauchs von Steuergeldern durch die Wirtschaftskammer-Tochter AMS AG, der angeblich ungerechtfertigten Beiträge an die Familienausgleichskasse Gefak, der Zweckentfremdung von Subventionen oder der Korruption der Regierung.

Kommentar: Mehr als eine Ohrfeige für die "Basler Zeitung"




Weiterführende Links:
- Wirtschaftskammer vs. "Basler Zeitung": Jetzt vor Kantonsgericht
- "Regi"-Streit: Wirtschaftskammer erneut vor Bundesgericht
- ZAK-Vorwürfe: Wirtschaftskammer schiesst zurück


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