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© Foto by Peter Knechtli, OnlineReports.ch


Vergewaltigungs-Fall: Appellgericht gegen Staatsanwaltschaft

Der Vorgang ist einmalig in der Geschichte der Basler Justiz: Schon zum zweiten Mal innert weniger Tage nimmt das Appellationsgericht zu einem stark umstrittenen Vergewaltigungs-Urteil Stellung und stellt sich gegen die Position der Staatsanwaltschaft.
Basel, 11. August 2021

Es geht um den Entscheid des Appellationsgerichts vom 30. Juli, das einen 32-jährigen Portugiesen wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon 18 Monate mit bedingtem Vollzug, sowie einer Landesverweisung von sechs Jahren verurteilt.

Staatsanwaltschaft gegen Freilassung

Der Angeklagte, der sich im vorzeitigen Strafvollzug befindet, hat mit Datum von heute Mittwoch den unbedingten Teil seiner Strafe vollständig verbüsst. Somit müsste er eigentlich auf freien Fuss gesetzt werden. Doch die Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde beantragte vorgestern Montag, den jungen Mann nicht aus der Freiheitsstrafe zu entlassen.

Wie das Appellationsgericht nun heute Mittwochabend schreibt, wäre eine Weiterführung des Vollzugs nach Verbüssung des unbedingten Teils der Strafe nur durch Anordnung von Sicherheitshaft möglich. Für den Entscheid darüber ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts zuständig.

Formaljuristische Argumentation

Bereits nach einem erstinstanzlichen Urteil, so argumentiert das Appellationsgericht weiter, rechtfertige sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Sicherheitshaft nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine ernsthaft zu erwartende Verschärfung des Urteils bestehen.

Dies müsse erst recht nach einem zweitinstanzlichen Urteil gelten, das nur noch mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann. Das Bundesgericht greift aber nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz eine Strafe ausserhalb des gesetzlichen Rahmens festgesetzt" hat, wenn sie ihren Entscheid auf Kriterien gestützt hat, die nicht durch das Strafgesetzbuch gedeckt sind, wenn wichtige Faktoren nicht berücksichtigt wurden oder wenn die verhängte Strafe so streng oder mild ist, dass sie einen Ermessensmissbrauch darstellt.
 

Im vorliegenden Fall habe das Appellationsgericht das Strafmass von drei Jahren in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens und unter Berücksichtigung aller nach Artikel 47 des Strafgesetzbuchs massgebenden Umstände festgesetzt.

Zweite Instanz für Freilassung

Allein die noch ausstehende schriftliche Urteilsbegründung – nicht die kurze mündliche Begründung bei der mündlichen Eröffnung des Urteils – sei massgebend, weshalb die Rechtsmittelfrist auch erst mit Eröffnung des schriftlichen Urteils zu laufen beginnt.

Und dann wird das Appellationsgericht deutlich: "Entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft" habe das Gericht keine sachfremden Umstände berücksichtigt und auch den Strafmilderungsgrund ("wenn der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt wurde") nicht angewendet. Die Anordnung von Sicherheitshaft wäre daher nicht gerechtfertigt.
 

Der Angeklagte sei deshalb nach Verbüssung der noch offenen Ersatzfreiheitsstrafen wegen Verkehrsübertretungen zuhanden des für eine geregelte Ausreise zuständigen Migrationsamts aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen.

Anwesenheit nicht erforderlich

Nach der noch ausstehenden Eröffnung des schriftlichen Urteils sei es der Staatsanwaltschaft anheim gestellt, dieses mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten. Das Verfahren vor Bundesgericht ist ein schriftliches Verfahren und die Anwesenheit des Beurteilten ist dabei – anders als die Staatsanwaltschaft die weitere Inhaftierung begründen will – "nicht erforderlich".

Die betroffene Frau war am 1. Februar letzten Jahres kurz nach 7 Uhr vor ihrer Wohnung an der Elsässerstrasse durch zwei Männer vergewaltigt worden. Einer der beiden Täter – jener, um den es in diesem Fall geht – stellte sich zwölf Tage später der Polizei. Im April 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage. An der Tat beteiligt war auch ein damals 17-jähriger Portugiese, dessen Fall vor Jugendstrafgericht entschieden wird (siehe untenstehende Links).

"Sie sendete Signale aus"

Der Hauptangeklagte war in erster Instanz zu vier Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden, wogegen er appellierte. Das dreiköpfige Berufungsgericht unter dem Vorsitz von Liselotte Henz (FDP) senkte nun die Strafe deutlich.

Internationale Empörung und einen Frauen-Protest vor dem Gerichtsgebäude an der Bäumleingasse löste vor allem die Begründung des Gerichts aus, die vergewaltigte Frau habe in der Nacht zuvor auf der Toilette eines Clubs mit einem Mann ungeschützten Sex gehabt. Die Rede war dann auch von "Signalen", die das Opfer auf Männer aussendet, und vom richterlichen Satz: "Man muss feststellen, dass sie mit dem Feuer spielt."




Weiterführende Links:
- Junge Frau um 7.20 Uhr vor ihrer Wohnung vergewaltigt
- Vergewaltigung Elsässerstrasse: Ein Täter stellte sich
- Anklage wegen Vergewaltigung an der Elsässerstrasse


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"Wegen tiefer Pünktlichkeit der Eurocity-Züge von Mailand nach Bern und Basel werden ihre Fahrzeiten verlängert."

bz und CH-Media-Zeitungen
am 9. April 2024
in einem Untertitel
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Wegen hoher Augenbrauen kommt dieser Satz jetzt im "Gelesen & gedacht".

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