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"Rufen Sie an, wenn er gestorben ist": Beistand Hungerbühler im OnlineReports-Gespräch
"Dann kümmert sich niemand mehr persönlich um den Toten"
Beistand kritisiert "Vollzugs-Lücke" der Kesb im Umgang mit Verstorbenen ohne Angehörige
Von Peter Knechtli
Wenn der Tod kommt, kümmern sich in den allermeisten Fällen Angehörige um die noch unerledigten Pflichten des Verstorbenen. Doch wenn keine Verwandte oder Bekannte vorhanden sind, sieht ein Baselbieter Beistand eine "klare Vollzugslücke". Er hat OnlineReports seinen Fall geschildert.
Friedrich Hungerbühler* ist mit seinen 70 Jahren ein Mann, der mit beiden Beinen auf dem Boden steht: "Ich bin immer positiv für alles." Pfadfinder seit seinen Jugendjahren entschied sich der promovierte Chemiker nach seiner Pensionierung, sich weiterhin gemeinnützig einzusetzen. Seine Ehefrau bemerkte ein Inserat der Sozialbehörde Aesch, und so wurde er Anfang August 2014 Beistand bei der Kinder- und Erwachsenenschutz-Behörde (Kesb) Birstal.
Er betreute zwei Damen und einen alleinstehenden Herrn. Dieser Mann lebte in Münchenstein, bis er stürzte, bewusstlos liegen blieb und 85-jährig ins Bruderholzspital eingewiesen wurde. Zwei Wochen später wurde er ins Oberwiler Altersheim "Drei Linden" eingewiesen. Beistand Hungerbühler organisierte die Wohnungsräumung in Münchenstein.
Zweieinhalb Jahre später stürzte der Rentner nochmals und brach sich die Hüfte. Einen Monat später fiel er im Altersheim ins Koma und starb fünf Tage darauf. Das war am 11. April 2017.
"Rufen Sie an, wenn er tot ist"
Friedrich Hungerbühler hatte erkannt, dass das Leben seines Verbeiständeten, von dem keine Angehörigen bekannt waren, langsam zu Ende ging. So rief er ein halbes Jahr vor dessen Tod die Gemeindeverwaltung Münchenstein an, um dort die Patientenverfügung seines Betreuten, in der auch der Wunsch nach einer Kremation aufgeführt war, zu deponieren. Zur Antwort erhielt er: "Wir unternehmen nichts, bevor er gestorben ist."
Am Tag vor dem absehbaren Tod rief der Beistand das Erbschaftsamt Münchenstein an. Zur Antwort erhielt er: "Ich soll anrufen, wenn er gestorben ist."
Als der Tod tatsächlich eintrat und Beistand Hungerbühler weiterhin helfend beiseite stehen wollte, mahnte ihn die Pflegechefin des "Drei Linden", "ich dürfe jetzt nichts mehr machen". So steht es tatsächlich in einem Kesb Birstal-"Merkblatt über das Vorgehen beim Tod einer verbeiständeten Person". Mit dem Tod eines Mündels "endet die Beistandschaft", heisst es darin und dann deutlicher: "Als Beistand kommt Ihnen keine Vertretungs-Befugnis mehr zu."
"Merkblatt" für Ausnahmefälle untauglich
Von OnlineReports auf das Merkblatt angesprochen, reagierte Friedrich Hungerbühler erstaunt: "An ein solches Merkblatt kann ich mich nicht erinnern." Sabine Hammel, die Leiterin der Kesb Birstal, bekräftigte gegenüber OnlineReports das sofortige Erlöschen der Beistandschaft mit dem letzten Herzschlag des Verbeiständeten – "egal, ob Erben vorhanden sind oder nicht". Falls der Beistand noch weitere Handlungen vornehmen wolle, müsse er sich "von den Erben oder vom Erbschaftsamt einen Auftrag dafür geben lassen". Andernfalls trage er "das Risiko einer Haftung".
Sabine Hammel sagte OnlineReports auch, dass die Beistände das "Merkblatt" zum Beleg der Kenntnisnahme unterschreiben müssen.
Hungerbühler war diese Praxis nicht bekannt. Hingegen hat er selbst erfahren, dass diese Wegleitung untauglich ist für Fälle, wie er ihn mit seinem anvertrauten Mann erlebte. Als der Altersheim-Pensionär tot auf seinem Bett lag und Hungerbühler die Pflegefachfrau fragte, was sie jetzt unternehme, antwortete sie hilflos: "Ich weiss es nicht." Das Zimmer müsse in zwei Tagen leer sein. Über einen Kühlraum verfügt das Altersheim nicht.
Der unbekannte Halbbruder aus der Ostschweiz
Schliesslich rief die Pflegefrau den Transportdienst Käch an, der – auf Anweisung des Beistands – die Kremation organisierte und dafür sorgte, dass die Urne noch unberührt bleibe. Erst zweieinhalb Wochen nach dem Tod hatte das Erbschaftsamt einen Halbbruder ausfindig gemacht, mit dem der Verstorbene aber keinen Kontakt gepflegt hatte. Weitere zwei Wochen später fand auf dem Friedhof in Münchenstein die Beerdigung statt, die Beistand Hungerbühler in Absprache mit dem Halbbruder organisiert hatte.
Für Friedrich Hungerbühler besteht hier eine "klare Vollzugslücke", die Hammel nicht erkennen mag. Das ihm nicht bekannte "Merkblatt" geht denn auch hauptsächlich von der Voraussetzung aus, dass Erben vorhanden sind. Den Spezialfall, dass keine Personen vorhanden sind, die den Nachlass verwalten und für Fragen wie jene der Patientenverfügung zuständig sind, regelt das "Merkblatt" nicht detailliert.
Wer kümmert sich um den Toten?
Vielmehr enthält es sogar einen gewissen Widerspruch: Obschon darin das sofortige Erlöschen der Beistandschaft betont wird, "erachten wir es als wichtig und im Interesse des Verbeiständeten liegend, dass "Sie dessen Angehörige und nahe stehende Personen über das Versterben informieren, wenn diese Aufgabe nicht von jemand anderem übernommen wird".
Beistand Hungerbühler möchte hier weiter gehen: "Solange nicht klar ist, ob Erben vorhanden sind, sollte der Beistand miteinbezogen bleiben." Denn: "Wenn keine Verwandten da sind, kümmert sich niemand mehr persönlich um den Toten." Sein Nachleben nähme dann seinen kühlen administrativen Gang. "Wenn ich nicht auf die Umsetzung der Patientenverfügung beharrt hätte – ich weiss nicht, was dann mit dem Verstorbenen geschehen wäre."
* richtiger Name der Redaktion bekannt
17. Juli 2019
"Testament hinterlegen"
Man kann beim Erbschaftsamt ein Testament hinterlegen. Das ist besonders für Alleinstehende zweifellos die einfachste und sicheste Lösung.
Stefan Zingg, Basel
"Etwas Ähnliches erlebt"
Ich habe etwas Ähnliches mit meiner früheren, alleinstehenden Vermieterin erlebt, für die ich während 4,5 Jahren eine Art Beistandschaft auf privater Basis innehatte. Ich hatte zwar mit ihr das Formular des Friedhofs Hörnli über ihre Bestattungswünsche ausgefüllt.
Aber als sie dann vor zwei Jahren im Altersheim starb, war niemand zuständig. Ihre späteren Erben wussten noch nicht, dass sie geerbt hatten. Und das Friedhofamt hätte sie einfach im Gemeinschaftsgrab beigesetzt, wenn ich mich nicht um die Beerdigung mit dem gewünschten Wiesengrab gekümmert hätte – mit dem Risiko, auf den Kosten sitzen zu bleiben...
Das war dann nicht so. Aber es zeigt einfach, dass da eine grosse Lücke besteht, für die es Angebote braucht.
Christine Valentin, Basel
"Korrekt gehandelt"
Der Beistand hat aus meiner Sicht korrekt gehandelt. Er hat Würde, Menschlichkeit und Vertrauen vor Recht gestellt und die Interessen des Verstorbenen im vorliegenden Fall umfassend und verhältnismässig gewahrt. Schliesslich ist dadurch niemand zu Schaden gekommen.
Ruedi Graf, e.Amtsvormund Kreis Liestal, Sissach