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© Fahndungsfoto, Bearbeitung OnlineReports.ch
"Auf eigene Faust": Täter, Überweisungsbehörde-Bericht

Die Spätfolgen eines Schwestermordes nach U-Haft-Entlassung

Staatshaftung: Der Bruder des Täters beantragt 23 Jahre nach der Bluttat vom Kanton Baselland eine Rente


Von Peter Knechtli


Im Frühjahr 1999 ermordete der Türke Hakan Mutlu kurz nach seiner Entlassung aus der Arlesheimer Untersuchungshaft seine Schwester in Basel. Sein Bruder hat das Familiendrama bis heute nicht verwunden: Jetzt fordert er vom Kanton Baselland eine Rente auf der Basis des Staatshaftungs-Gesetzes.


Der Fall, über den OnlineReports damals berichtete, wühlte die Bevölkerung auf: Am Abend des 3. Februar 1999 erstach Hakan Mutlu, damals 21-jährig, seine in Basel lebende verheiratete Schwester im Beisein ihres fünfjährigen Sohnes.

 

Die Bluttat erfolgte nur gerade fünf Tage nach seiner Entlassung aus dem Untersuchungsgefängnis in Arlesheim. Dort sass Mutlu, nachdem er am 9. November 1998 in Reinach die Denner-Filiale und später das Gartencenter Schär überfallen hatte.


"Als Familie zerbrochen"
 

Seither sind drei Angehörige der Familie gestorben: die getötete Schwester, ihr Bruder und Täter, der 2019 während des Verbüssens seiner langjährigen Freiheitsstrafe Suizid beging, und der Vater, der einem Herzinfarkt erlag.

 

Demir Akay (Name geändert*), einer der Brüder des Täters, ist heute 46 Jahre alt und Schweizer Bürger. Er hat das Drama bis heute nicht verwunden: "Wir sind als Familie zerbrochen." Im Gespräch mit OnlineReports berichtet er, wie er alles dafür gegeben hat, auf eigenen Beinen durchs Leben zu gehen.

 

Nach einer Lehre als Elektromonteur bildete er sich im Informatikbereich weiter. Fünf Seiten umfasst das Curriculum des mehrsprachigen IT-Spezialisten, eine lange Liste an Arbeitgebern, dazu Weiterbildungs-Aufenthalte in den USA, Mexiko und Australien.


Posttraumatische Belastungsstörung
 

"Ich machte das über all die Jahre auf eigene Faust", sagt er, bis er im August 2019 zusammenbrach und arbeitsunfähig wurde. "Ich war abgemagert und sah schlecht aus. Erst nach 20 Jahren konnte ich darüber reden." Bis auf den heutigen Tag leide er unter Schlafstörungen.

 

Für seine Psychotherapeutin, die ihn zum Gespräch auf der Redaktion begleitet, besteht kein Zweifel, dass ihr Klient unter einer "schweren posttraumatischen Belastungsstörung" leidet aus den Folgen der Tat, die sein drogen- und medikanteabhängiger Bruder in einer "wahnhaft verkannten Situation" begangen hatte.

 

Seit zwei Jahren bezieht Demir Akay eine 100-prozentige IV-Rente. Wie sein Anwalt Patrick Wagner gegenüber OnlineReports sagte, will sein Klient nun abklären, "inwieweit der Kanton Baselland hier noch zur Verantwortung gezogen werden kann".


Entscheid mit verheerenden Folgen
 

Wagner stützt sich dabei auf einen 15-seitigen Bericht der damaligen "Überweisungsbehörde" – des heute nicht mehr existierenden Aufsichtsorgans über die mittlerweile aufgehobenen Statthalterämter – vom April 1999. Der kritische Punkt darin: Ein Entscheid des damaligen Arlesheimer Untersuchungsrichters Andreas Keller mit verheerenden Folgen.

 

Er hatte Hakan Mutlu nach seinen Raubüberfällen am 29. Januar 1999 aus der Untersuchungshaft entlassen – fünf Tage vor dem Mord an seiner Schwester. An zahlreichen Stellen des Berichts ist von psychischen Störungen, Aggression, fehlenden sozialen Bindungen und der Notwendigkeit einer "Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik" die Rede.

 

Der Untersuchungsrichter, der einen Antrag des Pflichtverteidigers auf Haftentlassung zunächst abgelehnt hatte, stimmte ihm später zu, weil er zur Erkenntnis gelangt sei, "dass keine Fremdgefährdung mehr vorliege".

 

Seine Lagebeurteilung habe unter anderem "auf seiner normativen Werthaltung basiert, die von einem liberalen Gedankengut geprägt sei", wie der Bericht festhält. Der "persönlichen Freiheit eines Menschen" messe er einen "sehr hohen Stellenwert" bei.


Widersprüchlicher Schluss
 

In ihrem Fazit blieb die Überweisungsbehörde jedoch widersprüchlich. Sie sprach von einer "folgenschweren Fehleinschätzung" der Gefahren einer Freilassung. Willkürlich sei sein Handeln aber nicht gewesen.

 

Fazit: "Dass der in Frage stehende Entscheid zur Haftentlassung von Hakan Mutlu falsch war, steht ausser Zweifel. Dass der Entscheid aus damaliger Sicht zudem völlig unhaltbar war und jeglicher Grundlage entbehrte, ist jedoch nicht ersichtlich."

 

Aus der "folgenschweren Fehleinschätzung" leitet Anwalt Wagner nun den Anspruch auf Haftung durch den Kanton Baselland ab. Über ein Staatshaftungs-Begehren will er für seinen Klienten eine Rente erwirken.


Bei Sicherheitsdirektion "in Abklärung"
 

Raffael Kubalek, seit einem Jahr stellvertretender Generalsekretär der Baselbieter Sicherheitsdirektion, bestätigte gegenüber OnlineReports den Eingang des Staatshaftungs-Begehrens. Solche Anträge sind möglich, denn laut kantonalem Gesetz haftet der Staat "für den Schaden, den seine Mitarbeitenden in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeiten Dritten rechtswidrig verursachen".

 

Der Grundsatz: Nicht der einzelne Angestellte haftet für den von ihm verschuldeten Schaden, sondern der Kanton, der über eine Haftpflichtversicherung verfügt.

 

Im Fall Mutlu ist das Begehren derzeit "in Abklärung", wie Kubalek sagt. Derzeit seien Gespräche mit der Versicherung im Gang, so dass bis zu einem Entscheid der Sicherheitsdirektion erst "in ein paar Wochen" zu rechnen sei.

 

"Wir nehmen das Begehren sicher ernst und prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Staatshaftung gegeben sind", meinte Kubalek gegenüber OnlineReports. Jedenfalls gab der Kanton gegenüber dem Anwalt des Antragstellers eine sogenannte Verjährungsverzichts-Erklärung ab. Damit schlafen die laufenden Fristen gewissermassen ein.

 

Staatshaftung-Fälle seien "nicht so selten". Laut Kubalek kann die Haftung des Kantons beispielsweise eintreten, wenn es ein Kesb-Beistand unterlässt, die Anmeldung von Ergänzungsleistungen zugunsten des Verbeiständeten rechtzeitig einzureichen.

Verjährung als Kernfrage

 

Die wohl heikelste Frage ist jene der Verjährung, da die Tat mehr als zwei Jahrzehnte zurückliegt. Artikel 60 des Obligationenrechts sagt: "Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt in einem Jahre von dem Tage hinweg, wo der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet."

 

Anwalt Wagner legt die Frage der Verjährung so aus, dass die IV-Renten-Verfügung vom 12. Januar dieses Jahres datiert und somit die Verjährung noch nicht eingetreten ist. Falls sich die Sicherheitsdirektion und der Antragsteller nicht einigen können, ist das Kantonsgericht als Entscheidungsinstanz vorgesehen.

* richtiger Name der Redaktion bekannt

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5. Oktober 2022

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