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Bundesverfassung: Einst gegen Juden und Katholiken – jetzt gegen den IslamDer Basler Staatskirchenrechtler Felix Hafner beleuchtet in seiner Abschiedsvorlesung das längst nicht immer spannungsfreie Verhältnis zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften. Von Thomas Gubler Er war als Lehrer und Forscher ein unbestechlicher Geist. Er verteidigte die Rechte der Kirchen gegenüber dem Staat ebenso wie er die Landeskirchen in die Pflicht nahm, wenn sich etwa der Bischof von Basel im Fall Röschenz/Sabo über dem öffentlichen Recht stehend wähnte.
Islam im Zaum halten
Unter dem Titel "Vom Jesuiten- zum Minarettbauverbot – 175 Jahre Bundesverfassungen mit religiösen Ausnahmebestimmungen" beleuchtet Hafner die konfessionellen Ausnahmeartikel in den bisherigen Bundesverfassungen und gelangt dabei zu bemerkenswerten Schlüssen: "Die schweizerischen Bundesverfassungen scheinen nicht ohne religiöse Ausnahmeartikel auszukommen", bilanziert Hafner.
Keine Priester in öffentlichen Ämtern
So wurde etwa in der Bundesverfassung von 1848, quasi der Gründungsakte des schweizerischen Bundesstaates, nur den Anhängern der christlichen Religionsgemeinschaften die Niederlassungsfreiheit gewährt, nicht aber den Juden. Der Jesuitenorden wurde verboten, und Leute geistlichen Standes, sprich katholische Priester, durften nicht in öffentliche Ämter gewählt werden. Hafner: "Sie wurden kaum konsequent durchgesetzt oder stiessen ins Leere." Und so sollte es lange Zeit bleiben. Erst gegen Ende des 20. Jahrhunderts wurden die konfessionellen Ausnahmeartikel schrittweise aus der Verfassung gestrichen. 2001 fiel sodann mit dem Bistumsartikel die letzte diesbezügliche Verfassungsbestimmung – wobei das Schächtverbot ins Tierschutzgesetz transferiert wurde.
Eine "Lücke" von nur acht Jahren
Lange blieb jedoch die Verfassung nicht frei von religiösen Ausnahmeartikeln. Schon 2009 wurde von Volk und Ständen ein Minarettbau-Verbot gutgeheissen, und 2021 folgte das Gesichtsverhüllungsverbot; zwei Bestimmungen, die sich klar gegen die Angehörigen muslimischen Glaubens richtet. 18. Oktober 2023
"Nur die Freiheit des Einzelnen" Die Religionsfreiheit ist unabdingbar. Aber sie ist stets nur die Freiheit des Einzelnen. Seinen Glauben und sogar dessen Regeln anderen aufzuerlegen, lässt sich nicht vereinbaren. Ebenso wenig wie Religion zu praktizieren, die ihr menschliche Gesetze unterordnet. Das kann und darf nicht von der verbrieften Religionsfreiheit in einem säkularen Staat gedeckt sein. In der Hinsicht muss sich auch der Religiöse und sein Glaube unterordnen. Peter Waldner, Basel "Differenziert" Danke für diesen differenzierten Beitrag zu einem wenig beachteten Thema. Felix Wehrle, Muttenz |
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