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"Die Frage drängt sich auf": BaZ-Bericht über die Urteilsbegründung

Zum Prozess von ASE-Präsident Simon Müller gegen OnlineReports

Klage abgelehnt: Die Urteilsbegründung ist medienrechtlich wegweisend für die Auslegung des Persönlichkeitsschutzes


Von OnlineReports-Redaktion


Dass OnlineReports den vermutlichen Anlagebetrug durch die faktisch in Frick domizilierte Firma "ASE Investment AG" aufdeckte, und wie OnlineReports den spektakulären Skandal mit einem Schaden in dreistelliger Millionenhöhe anschliessend publizistisch weiter recherchierte, gefiel ASE-Präsident Simon Müller, gegen den ein Strafverfahren der Aargauer Strafverfolgung läuft, nicht. Er reichte beim Basler Zivilgericht Klage wegen Verletzung des Persönlichkeitsschutzes ein.

Seine Argumente: OnlineReports habe ihn – obschon er sich nichts habe zuschulden kommen lassen – durch die Nennung seines Namens und seines Wohnortes sowie durch die Publikation eines Fotos vorverurteilt, mehr noch: geradezu an den Pranger gestellt. Ausserdem habe OnlineReports zu Unrecht behauptet, gegen Müller sei auch wegen Betrugs ermittelt worden, was nicht wahr sei. Deshalb, so seine Forderung, müsse ihm OnlineReports eine Genugtuungssumme von 2'000 Franken bezahlen.

 

"Es gibt immer Ausnahmefälle, in denen
die Namensnennung berechtigt ist."

 

Ob Namen bestimmter Personen in den Medien genannt werden sollen oder nicht, gehört zu den regelmässigen Fragestellungen in einem Redaktionsbetrieb. Die meisten Medien, auch OnlineReports, verfolgen richtigerweise eine zurückhaltende Politik. Es gibt aber immer wieder einzelne Ausnahmefälle, in denen eine Namensnennung gerechtfertigt erscheint. OnlineReports hat sich darüber in einem Artikel ausführlich geäussert. Genaue Anleitungen dazu existieren nicht, der redaktionelle Entscheid ist oft zu einem gewissen Grad Ermessenssache: Wo geht der Schutz der Persönlichkeit vor? Wo ist es journalistische Informationspflicht, Transparenz und Klarheit herzustellen?

Der Basler Zivilgerichtspräsident Matthias Stein-Wigger hat sich seinen Entscheid offensichtlich nicht leicht gemacht. So unterbrach er die erste Gerichtsverhandlung, um bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau abzuklären, ob OnlineReports deren telefonische Auskünfte über die Bezeichnung der Tatbestände, zu denen ermittelt wurde oder wird, korrekt wiedergegeben habe. Die Antworten der Aargauer Staatsanwaltschaft liessen keinen Zweifel offen: Die Auskünfte waren durch OnlineReports korrekt wiedergegeben worden.

Aus der inzwischen vorliegenden 20-seitigen Urteilsbegründung wird recht deutlich  erkennbar, unter welchen Umständen eine Namensnennung unangemessen oder im Gegenteil im Interesse der Aufklärung als Grundaufgabe der Medien geradezu angebracht ist.

Das Gericht hält fest, dass die Publikation sowohl des Namens wie auch des Fotos von Simon Müller im Zusammenhang mit einem gegen ihn laufenden Strafverfahren grundsätzlich eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes darstellt – allerdings nur, wenn der Kläger eine gewöhnliche Person ist, an der kein öffentliches Interesse besteht.

 

"Der Kläger war für die Oberleitung der
ASE Investment AG direkt verantwortlich."

 

Doch diesen Status kann der Kläger eben gerade nicht für sich in Anspruch nehmen. Er war Verwaltungsrats-Präsident der "ASE Investment AG", die einen Schaden von mindestens hundert Millionen Franken anrichtete und mindestens 500 bis 800 Anleger um ihr Geld brachte.

Es habe im Zeitpunkt der Publikation des Falles "ein grosses Interesse" bestanden, über die genauen Vorgänge in diesem Zusammenhang informiert zu werden. Als ASE-Präsident sei Müller "für die Oberleitung der Gesellschaft direkt verantwortlich". Als Kläger gehe er fehl in der Annahme, dass das Strafverfahren um die ASE "einen Zusammenhang einzig zum Geschäftsführer der Unternehmung aufweist". Als sogenannte "relative Person der Zeitgeschichte" habe er "grundsätzlich zu dulden, dass die Öffentlichkeit über Vorgänge aus seiner Privatsphäre mit Sachzusammenhang zu den Ereignissen um die ASE Investment informiert wird".

Damit sei allerdings "noch nichts darüber gesagt, ob das öffentliche Interesse die privaten Interessen des Klägers überwiegt. Entscheidend sei dabei "in erster Linie die Art der Berichterstattung" durch OnlineReports. Das Gericht kam hier zum Schluss: "Diese Berichte sowie das Zitieren des Bekannten des Klägers bilden keine Vorverurteilung, da die Berichterstattung nicht wertend war, sondern die notwenige Distanz aufwies." Wenn ein Unternehmen seine Kundschaft in Millionenhöhe schädige, dränge sich "unweigerlich die Frage auf, wie es sein kann, dass die oberste Führung davon nichts wusste".

 

"Die Artikel hielten den Anforderungen
an eine wahre Berichterstattung stand."

 

Die Berichte von OnlineReports über das ASE-Strafverfahren "überschreitet die Grenze des Zulässigen nicht, weshalb das Interesse der Öffentlichkeit an der umfassenden Information bezüglich den Vorgängen um die ASE Investment AG gegenüber den privaten Interessen des Klägers an Geheimhaltung der gegen ihn laufenden Strafverfahren deutlich überwiegt". Die Artikel von OnlineReports über den Fall ASE halte "den Anforderungen an eine wahre Berichterstattung stand" und OnlineReports dürfe sich auf den Rechtfertigungsgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses berufen.

Weiter schreibt das Gericht, dass die Klage Müllers auch dann hätte abgewiesen werden müssen, wenn das öffentliche Interesse nicht gegeben sei oder die Berichterstattung über den Informationsauftrag der Presse hinausgegangen wäre. Denn für die Zusprechung einer Genugtuung hätte der Kläger "sämtliche Umstände aufzeigen müssen, die auf sein subjektiv schweres Empfinden schliessen lassen". Zudem hätte er ausführen müssen, dass es diese konkreten Umstände gewesen waren, welche zu einer seelischen Belastung geführt haben". Dies habe der Kläger nicht beziehungsweise nicht in genügend substantiierter Weise getan.

Das Urteil des Basler Zivilgerichts im Wortlaut

23. Oktober 2013

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"Zweifelhafter Rummel gegen die Medien"

Wenn man schon in ein solches Strafverfahren verwickelt ist, sollte man nicht so einen zweifelhaften Rummel gegen die Medien veranstalten. Ein Verschweigen des Namens macht diese krumme Geschichte auch nicht ungeschehen. Im Fussballjargon sagt man dem ein schönes Eigengoal.


Bruno Heuberger, Oberwil



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"Der Eigentümer hat das Regional-Journal nicht erreicht."

Regional-Journal Basel
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RückSpiegel


Die Basler Zeitung zitiert in einem Leitartikel über die SVP aus OnlineReports.

Baseljetzt bezieht sich in einer Meldung über den Rücktritt von Ralph Lewin als SGI-Präsident auf OnlineReports.

Die Basler Zeitung nimmt die OnlineReports-Recherche über den blockierten Neubau der BVB-Tramstrecke über das Bruderholz auf.

Die Basler Zeitung und Infosperber übernehmen die OnlineReports-Meldung über den Tod von Linda Stibler.

Die bz zitiert den OnlineReports-Artikel über die Wiedereröffnung des Gefängnisses in Sissach.

Baseljetzt erzählt den OnlineReports-Artikel über die Räppli-Krise nach.

Das Regionaljournal Basel, Baseljetzt, BaZ und 20 Minuten vermelden mit Verweis auf OnlineReports den Baufehler bei der Tramhaltestelle Feldbergstrasse.

Die Basler Zeitung bezieht sich in einem Interview zu den Gemeindefusionen auf OnlineReports.

persoenlich.com und Klein Report vermelden mit Verweis auf OnlineReports die Personalrochade bei Prime News.

Die Volksstimme schreibt über die Wahl von Claudio Miozzari zum Grossratspräsidenten von Basel-Stadt und zitiert dabei OnlineReports.

In einem Artikel über die Leerstandsquote bei Büroflächen in Basel nimmt die bz den Bericht von OnlineReports über einen möglichen Umzug der Basler Polizei ins ehemalige Roche-Gebäude an der Viaduktstrasse auf.

Das Regionaljournal Basel und die bz berichten über die Bohrpläne der Schweizer Salinen im Röserental und beziehen sich dabei auf OnlineReports.

Landrat Thomas Noack zitiert in einem Carte-blanche-Beitrag in der Volksstimme aus dem OnlineReports-Artikel über die Finanzkrise in Baselbieter Gemeinden.

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Jean-Luc Nordmann übergibt das Präsidium der Stiftung Tierpark Weihermätteli per 1. Januar 2024 an Martin Thommen.

Iris Graf steigt von der Projektleiterin und akademischen Mitarbeiterin der Baselbieter Fachstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern zur Leiterin auf.  

Sonja Kuhn,
ehemalige Co-Leiterin der Abteilung Kultur Basel-Stadt, ist neu Präsidentin der SRG Region Basel.

Florian Nagar-Hak und Saskia Bolz übernehmen die Leitung des Gesundheitszentrums Laufen, das zum Kantonsspital Baselland gehört.

Mohamed Almusibli übernimmt ab März 2024 die Direktion der Kunsthalle Basel von Elena Filipovic.

Marilena Baiatu ist neue Kommunikationsbeauftragte der Staatsanwaltschaft im Kanton Baselland und ersetzt Thomas Lyssy, der Ende November pensioniert wird.

 

Mitte-Landrat Simon Oberbeck folgt am 1. August 2024 als Geschäftsführer der Schweizerischen Vereinigung für Schifffahrtund Hafenwirtschaft auf André Auderset.

Die Junge SVP Basel-Stadt hat Demi Hablützel (25) einstimmig für zwei weitere Jahre als Präsidentin wiedergewählt.

Dominic Stöcklin wird neuer Leiter Marketing und Mitglied der Geschäftsleitung von Basel Tourismus.

 

Samir Stroh, aktuell Gemeindeverwalter in Brislach, übernimmt Anfang Mai 2024 die Leitung von Human Resources Basel-Stadt.

Das Sperber-Kollegium hat Sterneköchin Tanja Grandits zur "Ehrespalebärglemere 2023" ernannt.

Der mit 50'000 Franken dotierte Walder-Preis geht dieses Jahr an Konrad Knüsel, den Präsidenten des Vernetzungsprojekts Rodersdorf und des Naturschutzvereins Therwil.

Götz Arlt tritt am 1. Januar 2024 die Nachfolge von Christian Griss an und übernimmt die Stufenleitung der Sekundarschulen I im Bereich Volksschulen des Erziehungsdepartements Basel-Stadt.

Michael Gengenbacher tritt am 1. Februar 2024 seine neue Stelle als Chief Medical Officer (CMO) und Mitglied der Spitalleitung beim Bethesda Spital an.

Markus Zuber übernimmt am 1. Oktober die Leitung der St. Clara Forschung AG (St. Claraspital).

Das Präsidium der Juso Baselland besteht neu aus Clara Bonk, Angel Yakoub (Vize) und Toja Brenner (Vize).