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Schloss einen Wörterbuch-Verleger zu Unrecht von der Verteilung aus: ProLitteris

Scharfe Rüge für Urheberrechts-Firma

ProLitteris wollte Wörterbuch-Verleger ausschalten – und wurde zurückgepfiffen: "Verstoss gegen Treu und Glauben"


Von Peter Knechtli


Schlappe für die Urheberrechts-Firma ProLitteris: Die Eidgenössische Rekurskommission für Geistiges Eigentum gab einem Wörterbuch-Verleger Recht, den die Verwertungsgesellschaft von der Entschädigung ausschliessen wollte.


Der Arboner Herbert E. Kleiner (40), Besitzer des Wörterbuchverlags HEK, ist stocksauer. Am 3. September 1996 war er der Urheberrechtsgesellschaft Pro Litteris beigetreten in der Hoffnung, mit seinen international verbreiteten Fachwörterbüchern an den drei Millionen Franken zu partizipieren, den ProLitteris jährlich an Urheberrechtsentschädigungen für Schweizer Mitglieder ausschüttet.

Doch Pech für Kleiner: Erst wollte ProLitteris die vom Kleinverleger beanspruchte Verteilungsklasse ("wissenschaftliche Werke") nicht akzeptieren. Dann beschloss der Vorstand am 21. März 1997 in Rahmen einer Reglementsänderung, Wörterbücher von der Verteilung auszuschliessen. Begründung von ProLitteris: Wörterbücher würden kaum oder nur in geringem Mass kopiert.

Geschlagene zehn Monate später setzte das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) die Neuregelung rückwirkend auf Anfang Januar 1997 in Kraft. Begründung: Wörterbücher stellten in der Regel keine urheberrechtlich geschützten Werke dar.

Kleiner sah sich ausgetrickst und reichte bei der Aufsichtsbehörde IGE Anzeige gegen ProLitteris ein - erfolglos. Erst die Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Geistiges Eigentum brachte den Durchbruch.

Wörterbücher werden "ausgiebig kopiert"

Die Begründung der dreiköpfigen Rekurskommission unter Präsident Kurt Wüthrich enthält Brisanz - und unverhüllte Kritik am Geschäftsgebaren von ProLitteris. Wörterbücher würden gerade vom Institut für Geistiges Eigentum etwa im Zusammenhang mit Prüfbescheiden in Markeneintragungsverfahren "ausgiebig kopiert". Als Beleg in solcher Prüfungen würden oft Kopien aus Wörterbüchern und Lexika vorgelegt. Auch die Neigung, aus Fachwörterbüchern zu kopieren, dürfte "nicht gering" sein.

Dem IGE widerspricht die Rekurskommission auch in der Meinung, Wörterbücher seien nicht urheberrechtsfähig, weil sie keinen Raum für individuelle Gestaltung böten. Die auf Umfragen bei ausländischen Schwestergesellschaften beruhende "unbelegte Behauptung", wonach Wörterbücher kaum kopiert würden, sei als Grundlage für eine Aenderung des Verteilungsreglementes "ungenügend". Es sei Sache von ProLitteris, diese Behauptung "zu spezifizieren und zu belegen".

Auch die massiv rückwirkende Inkraftsetzung des Reglementes stösst auf Kritik der Rekursinstanz: Die Verzögerung sei "weitgehend der ProLitteris zuzuschreiben, welche die Reglementsänderung erst siebeneinhalb Monate nch der Beschlussfassung zur Genehmigung einreichte. Die Rekurskommission wörtlich: "Es verstösst gegen Treu und Glauben, wenn die Mitglieder vorbehaltlos zur Meldung ihrer Werke angehalten werden, aber erst nach Meldeschluss beschlossen wird, einzelne der gemeldeten Werke bei der Verteilung nicht zu berücksichtigen."

Das Urteil: Die Fachwörterbücher des Beschwerdeführers müssen zur Entschädigung zugelassen werden, der Kostenvorschuss von 1'500 Franken wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet und ihm "zulasten der Bundeskasse" eine Parteientschädigung von 1'000 Franken ausgesprochen.

ProLitteris akzeptiert Urteil

Laut Vizedirektorin Franziska Eberhard akzeptiert ProLitteris das Urteil: "Wir gehen nicht vor Bundesgericht." Trotzdem hält die Verwertungsgesellschaft bis zum Beweis des Gegenteils an ihrer Meinung fest, wonach Wörterbücher nur "in äusserst geringem Mass fotokopiert werden". Um Klarheit zu schaffen, soll ein unabhängiges Marktforschungsinstitut mit einer Erhebung beauftragt werden. Franziska Eberhard: "Wenn die Erhebung ergibt, dass Wörterbücher kaum kopiert werden, dann werden wir das Reglement wieder anpassen."

Der Rüge wegen der rückwirkenden Reglementsänderung hat ProLitteris nichts entgegenzusetzen: "Wir werden uns entsprechend umorganisieren und jenes Verteilungsreglement anwenden, das im Zeitpunkt der Anmeldung der Werke in Kraft ist."

Nicht erst seit dem für ihn günstigen Urteil ist Beschwerdeführer Kleiner auf ProLitteris nicht mehr gut zu sprechen. Er spricht von "skandalösen Machenschaften" einer bürokratisch aufgeblasenen, ungenügend kontrollierten Institution: Aus den Gebühreneinnahmen von total sieben Millionen Franken (1997) gingen gerade mal drei Millionen an die Schweizer ProLitteris-Mitglieder.

"Ein teures System"

Geschäftsleitungsmitglied Franziska Eberhard räumt ein, dass es sich in der Schweiz um ein "teures System" handle: Im Gegensatz zu Deutschland, das die viel effizientere einmalige Gerätegebühr kenne, habe das schweizerische Parlament bewusst eine Lösung gewählt, die einen jährlich wiederkehrenden Einzug bei über 43'000 Firmen und Institutionen vorsieht.

Mangelnder Eifer kann dabei der Verwertungsgesellschaft nicht vorgeworfen werden. Mit Schreiben vom 3. März erhielt Carla Schneider (Name geändert) von ProLitteris an ihre Privatadresse eine "Mahnung zur Einreichung des Erhebungsbogens" mit der Aufforderung, "innerhalb von drei Wochen die Anzahl SchülerInnen bzw. die Anzahl jährlicher Teilnehmerstunden Ihrer Schule" zu melden. Pech für ProLitteris: Carla Schneider (28) ist Sekretärin in einer Beratungsfirma und hat Zeit ihres Lebens Weder in einer Schule gearbeitet noch eine Schule geleitet. Immerhin: ProLitteris entschuldigte sich.

17. Mai 1999


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