Zensur im Online-Handel
Österreichische Apotheker wollen Schweizer Internet-Versandhändler ausbremsen
Von Peter Knechtli
Österreichische Apotheker wollen einem Innerschweizer Rentner den Internet-Handel mit Melatonin verbieten. Auf dem Spiel steht Brisantes: Die Zukunft des Schweizer Online-Handels.
Mit seinen 68 Jahren denkt Hans Herzog aus Lachen SZ nicht daran, sich aus dem Berufsleben zurückzuziehen. 25 Jahre lang war er als Pharma-Aussendienst-Mitarbeiter tätig. Dann machte er sich allmählich selbständig - und sein professionelles Know-how zunutze: Als Pharmahändler im Direktversand.
Agil nutzte der vitale Pensionär neuste Kommunikationstechnik: Seit zwei Jahren macht er sein Angebot im Internet der Welt-Gemeinde zugänglich.
Melatonin als bekanntestes Produkt
Auf der Homepage seiner Online-Drogerie "Herzog Medex – Medizinische Vertretungen" bietet er derzeit acht "Naturprodukte" an, die "nicht leicht erhältlich", aber "unschädlich" seien: Präparate gegen Menstruationsbeschwerden und zur Steigerung der sexuellen Lust ebenso wie gegen Schlafstörungen und Altersbeschwerden. Das bekannteste Produkt in Herzogs Palette ist das von Gesundheitsmagazinen als "sanft und nebenwirkungsfrei" gerühmte Melatonin, das bisher allerdings weder in der Schweiz noch in Europa verkauft werden darf.
"Ja, ich bin eine Art Pirat", bekennt Herzog, der seine aus den USA eingeführten Produkte aus einem grenznahen Lager in Frankreich in ganz Europa vertreibt - nach eigenem Bekunden mit Erfolg: Seine Kundenkartei soll über tausend Adressen zählen.
Mit seiner Internet-Werbung erregte Herzog aber bald den Argwohn der Standeskonkurrenz: Der Österreichischen Apothekenkammer war nicht entgangen, dass sich auf dem Versandhandel via Internet ein immenses Konkurrenzfeld auftut. Auf ihren Antrag verbot das Landes- und Handelsgericht Feldkirch Herzog, seine "Arzneimittel" innerhalb der Republik Österreich zu bewerben und zu verkaufen. Mitte Jahr verlangten die Apotheker des östlichen Nachbarlandes, dass der Einzelrichter des Schwyzer Bezirks March das österreichische Urteil vollstrecke.
Wie allerdings ausgerechnet Österreich vom Empfang der Internet-Werbung ausgeschlossen werden kann, dazu wusste auch der beauftragte Schweizer Anwalt keinen schlüssigen Rat: In Frage käme ein grundsätzlicher Verzicht auf die Internet-Werbung - faktisch die Löschung der Homepage - oder eine - in der Praxis nicht durchführbare - Vereinbarung mit sämtlichen österreichischen Providern, mit der österreichischen Internet-Nutzern der Zugriff auf Herzogs Web-Site verunmöglicht werden soll.
Auflagen des Richters
Der Schwyzer Einzelrichter stimmte dem österreichischen Interesse an einem Werbeausschluss grundsätzlich zu, sah die praktikable Lösung aber nicht in der Tilgung von Herzogs Produkteanpreisung aus dem globalen Datennetz. Vielmehr befahl er dem Anbieter, in seiner Internet-Werbung "den Hinweis anzubringen, dass im Hoheitsgebiet der Republik Österreich diese Produkte nicht erhältlich seien".
Damit aber gaben sich die Apotheker nicht zufrieden: Sie legten Nichtigkeitsbeschwerde ein und verlangten, dass die gesamte Homepage gesperrt wird. Denn durch den Hinweis, dass die fraglichen Präparate in Österreich nicht erhältlich seien, würden diese Produkte "erst recht interessant".
Einsprache erhob aber auch Händler Herzog. Denn für seinen Anwalt Patrick Wagner steht eine heikle medienpolitische Grundsatzfrage zur Debatte, die das Schwyzer Kantonsgericht nächstens klären muss: "Aus Schweizer Sicht geht es um nicht weniger als die Frage, ob in Zukunft elektronischer Handel von der Schweiz aus möglich bleiben wird."
Sollten nämlich die Kläger Recht bekommen, so das würde laut Wagner "bedeuten, dass eine von der Schweiz aus betriebene Homepage verboten werden kann, wenn sie gegen die Rechtsordnung irgend eines Landes verstösst, mit dem die Schweiz ein zivilrechtliches Rechtshilfeabkommen abgeschlossen hat".
Es käme, so Herzogs Anwalt, auch niemand auf die Idee, ausländischen TV-Stationen die Einstrahlung in die Schweiz zu verbieten, nur weil sie liberalere Werbevorschriften praktizierten. Dem begeisterten Online-Juristen sind beim Surfen auch schon Web-Seiten über aktuelle Wechselkurse aufgefallen, auf denen die UBS alle US-Bürger ausdrücklich darauf aufmerksam macht, diese Seite nicht lesen zu dürfen. Ähnliches werde bezüglich Produkteinformationen auch von Novartis praktiziert.
"Eine 100prozentige Schikane"
Rentner Herzog kann den Rummel um seinen Versandhandel nicht verstehen. "Das ist für mich eine 100prozentige Schikane." Schon bei der Schwyzer Kriminalpolizei musste er vortraben, die Kantonsapothekerin ordnete eine Hausdurchsuchung an. "Ich habe absolut nicht das Gefühl, dass ich etwas Illegales mache." Bei allen via Internet angebotenen Präparaten handle es sich um "Nahrungsergänzungs-Produkte", die "zu 100 Prozent auf natürlichen, unschädlichen Wirkstoffen" beruhen.
Vielmehr hält er den Widerstand der Pharmazie für heuchlerisch: "Melatonin geht offiziell über den Ladentisch der Apotheker", schimpft er. Auch seinen Anwalt ist ein konkreter Fall bekannt. Die Zeitschrift "Puls-Tip" veröffentlichte vor einem Jahr gar die Adresse eines Lieferanten in den USA, worauf Tausende Schweizer Leserinnen und Leser sich das "sanfte Schlafmittel" jenseits des Atlantiks bestellten, wo Melatonin nicht nur sehr beliebt, sondern auch rezeptfrei erhältlich ist.
Solchen Argumenten ist die Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) nicht zugänglich. Sprecher Seven Baumann: "Herzogs Handel ist ohne Zweifel illegal. Was er anbietet, fällt klar unter die Kategorie Heilmittel!" Und die dürften in der Schweiz dürfe nur betrieben und beworben werden, "wenn sie auch von der IKS registriert worden sind". Keines der von Herzog angebotenen Produkte erfülle diese Bedingung.
Generell unzulässig sei zudem in den meisten Kantonen auch der Versandhandel mit Heilmitteln, sofern nicht ganz bestimmte Anforderungen wie das Vorliegen eines ärztlichen Rezepts oder Sicherheits- und Beratungsgarantie erfüllt seien. Baumann über Herzog: "Er muss registrieren oder auf seine Homepage verzichten."
Warnung auf der Homepage
Mittlerweile ist Rentner Herzog der richterlichen Anweisung nachgekommen. Auf seiner neuen Homepage (www.melatonin-herzog.ch) brachte er den verlangten Vermerk an: "Achtung: Aufgrund der in der Schweiz und in Österreich (geltenden) gesetzlichen Bestimmungen ist es verboten, diese Webseite zu besuchen und zu lesen."
Fazit: Das Internet bringt die Gesetzgebungen der Nationalstaaten ins Wanken. So könnte der Streit um den online handelnden Rentners Herzog zum Präzedenzfall über Zensur im Internet werden. Anwalt Wagner jedenfalls richtet sich heute schon darauf ein, dass die von den Österreichern verlangte radikale Beschneidung des E-Commerce dereinst vom Bundesgericht entschieden wird.
12. Oktober 1998