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Allpack verliert Ferien-Prozess vor Kantonsgericht

Arbeiter erzwang Ferien – Reinacher Verpackungsfirma strich ihm einen Monatslohn


Von Peter Knechtli


Die Reinacher Verpackungsfirma Allpack AG verlor heute Dienstag in zweiter Instanz einen Lohnprozess gegen einen Arbeiter: Das Kantonsgericht wies ihre Appellation gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim ab. Der Arbeiter hatte Ferien erzwungen und die Firma ihm deshalb einen Monatslohn verweigert – zu Unrecht.


Ein Arbeiter will Ferien nehmen, doch die Firma lehnt ab, weil andere Mitarbeiter in ähnlicher Funktion auch ferienabwesend sind und deshalb der Betrieb nicht mehr ordentlich aufrecht erhalten werden kann. Kaum ein Lohnempfänger oder eine Lohnempfängerin hat diese Situation so oder ähnlich nicht schon erlebt. Es kann wüste Szene geben.

Solche Szenen dürften sich auch in der Reinacher Verpackungsfirma Allpack AG im Sommer 2007 abgespielt haben. Ein heute 46-jähriger Mechaniker aus dem Elsass kündigte am 29. Juni jenes Jahres seine Stelle auf Ende August. Während der Kündigungsfrist wollte er noch Ferien und Überzeit einziehen. Doch die Firma ging darauf nur teilweise ein: In den drei Wochen zwischen 4. und 26. August müsse er arbeiten, weil in dieser Zeit der zweite erfahrene Mechaniker bereits in den Ferien weile. Allfällig noch verbleibende Überzeit werde vergütet. Ein Nicht-Erscheinen, mahnte Firmenchef Robert Scheitlin, "hätte Konsequenzen".

Frau war hochschwanger und krank

Der Arbeiter wollte sich dem nicht beugen, zumal er schon vor seinem Arbeitskollegen, nämlich zu Jahresbeginn, Urlaubsbedarf im August angemeldet habe: Am Nachmittag des 6. August gab er seinen Badge ab und erklärte "seinen Einsatz für beendet" (wie später das Arlesheimer Bezirksgericht festhielt).Da setzte Scheitlin die Konsequenzen um und zahlte dem Arbeiter den Augustlohn von rund 5'500 Franken nicht mehr aus.

Dagegen wehrte sich der Werker vor Bezirksgericht Arlesheim. Seinen dringenden Ferienbedarf begründete der dreifache Familienvater mit ärztlich attestierten gesundheitlichen Schwierigkeiten seiner hochschwangeren und kranken Frau, die das vierte Kind erwartete. Da die drei Kinder zudem Schulferien hatten, habe es ihn zum Hause "einfach gebraucht". Das Gericht hiess seine Klage gut und kritisierte die Allpack AG dafür, dass sie auf die schwierigen famliliären Umstände nicht sensibler eingegangen sei und ihre "Fürsorgepflicht" nicht stärker wahrgenommen habe.

Die Allpack AG appellierte gegen das Urteil und machte geltend, dass ihr ein Schaden von über 9'600 Franken entstanden sei, weil sie in einer "schwierigen betrieblichen Situation" aus vier verschiedenen Firmen temporär Fachpersonal habe engagieren müssen. Deshalb sei die Verweigerung des Augustlohns gerechtfertigt gewesen.

Vergleich gescheitert

So trafen sich die Streit-Parteien heute Dienstagnachmittag vor dem Baselbieter Dreier-Kantonsgericht. Der Vorsitzende Dieter Eglin (SVP) versuchte – was in der Vorinstanz nicht gelang –, einen Vergleich auf der Basis eines Lohns in Höhe von gut 2'700 Franken, einem Zins von fünf Prozent sowie einer Parteientschädigung von 2'600 Franken zu erzielen. Während Allpack darauf eingehen wollte, schlug der Kläger das Angebot aus. Nun musste das Gericht beraten. Der Entscheid fiel schliesslich einstimmig: Die Appellation wurde abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts bestätigt. Die Allpack muss somit den vollen August-Lohn und die Parteientschädigung beider Instanzen zahlen.

Als bemerkenswert stellte sich die Begründung heraus, die in ihren Grundzügen diametral anders ausfiel als jene der Vorinstanz: Gerichtspräsident Eglin liess sich zur Feststellung "verführen" (so seine Formulierung), dass der Arbeiter seinen Ferienbezug wohl widerrechtlich erzwungen habe, weil die Interessen des Arbeitgebers "gesetzlichen Vorrang" hätten. Zudem habe Allpack dem Mechaniker angeboten, die drei Wochen in Frühschicht von 6 bis 14 Uhr zu absolvieren. Ausserdem bot sie an, die Kosten für den Transport der schwangeren Ehefrau im Fall von Arzt- oder Spitalbesuchen zu übernehmen. Schliesslich räumte der Arbeiter in der Verhandlung ein, dass er seinen Ferienanspruch erst innerhalb der Kündigungsfrist und nicht bereits zu Jahresbeginn angemeldet habe.

Beweise für Schaden waren ungenügend

Doch alle diese Vorbehalte waren für das Gericht rechtlich nicht von Bedeutung. Als entscheidend für die Ablehnung der Appellation betrachtete es, dass es Allpack nicht gelungen sei, den behaupteten Schaden wirklich nachzuweisen. Die Rechnungen der vier Firmen seien zu wenig detailliert gewesen, es hätten keine Rapporte und Zahlungsbelege vorgelegen und es sei nicht belegt, dass sämtliche Regie-Arbeiten nur auf die Ferienabwesenheit des Klägers zurückzuführen seien. Sauer stiess dem Gericht auch auf, dass eine Arlesheimer Firma bei zweieinhalb Stunden Arbeitsaufwand achteinhalb Stunden Reisezeit verrechnte. Eglin: "Es wurde zu wenig zwingend nachgewiesen, weshalb externe Mechaniker beauftragt wurden." Weil somit weder der effektive Schaden noch der Kausalzusammenhang belegt sei, erübrige sich die Klärung der Frage, ob der Ferienbezug des Arbeiters widerrechtlich war.

Fazit: Wäre der Schaden vor Gericht sauber nachgewiesen worden, hätte der Arbeitnehmer heute Abend kaum Grund gehabt, eine gute Flasche zu öffnen. Der Allpack-Anwalt sagte nach Verhandlungsschluss gegenüber OnlineReports, die Firma werde das Bundesgericht "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" nicht anrufen.

19. Januar 2010

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bz und CH-Media-Zeitungen
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