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"Ein besonderer Persönlichkeitsschutz für Journalisten existiert nicht"

Namensnennung: Die Stellungnahme von OnlineReports zur Presserats-Beschwerde der Redaktion der "Basler Zeitung"


Weil OnlineReports - und auch TeleBasel sowie nationale Printmedien - die Namen von potenziell von der Entlassung bedrohten Mitarbeitenden genannt hat, rief die Redaktion der Basler Zeitung (BaZ) mit einer Beschwerde den Schweizer Presserat an. OnlineReports dokumentiert anschliessend die Stellungnahme des verantwortlichen Editors Peter Knechtli zur Beschwerde. Kernsatz: "Journalisten sind Personen von öffentlichem Interesse. Für sie gilt kein besonderer Persönlichkeitsschutz." Ein Entscheid steht noch aus.


"Sehr geehrte Damen und Herren

Erlauben Sie mir eine Vorbemerkung: Die Stimmung innerhalb der Redaktion der „Basler Zeitung“ ist als Folge des angekündigten Abbau-Entscheids fraglos stark gereizt. Die vorliegende Beschwerde ist indes etwas von Absonderlichsten, was mir in meinen mehr als dreissig Jahren Berufserfahrung begegnet ist.


Zur Beschwerde nehme ich wie folgt Stellung:

1. Dass die Namen der potenziellen Abbau-Opfer öffentlich genannt werden dürfen, halte ich für indiskutabel. Es handelt sich um Journalisten, die durch ihre publizistische Tätigkeit ganz ohne Zweifel Personen des öffentlichen Interesses sind. So geht es um einen Mitarbeiter der Chefredaktion (Heinz Eckert) oder um den langjährigen Basler Lokalchef Urs Hobi, der den Baslerinnen und Baslern während Jahrzehnten die Lokalpolitik erklärte. Indem er auch mit zahlreichen Kommentaren in Erscheinung trat, zählt er fraglos zu den dominierenden Meinungsbildnern des Lokalressorts einer regional stark dominierenden Zeitung. Bei Peter Amstutz geht es um ein in der Bundespolitik-berichterstattung tätiges Mitglied der Redaktionsleitung. Urs Rist ist seit Entstehung der BaZ der Spezialist für Bildungs- und Universitätspolitik, Lukas Stoecklins Schwerpunkt ist die Gerichtsberichterstattung. Ähnliches gilt für die übrigen genannten Medienschaffenden, die durch publizistische Präsenz das Gesicht der BaZ mitgeprägt haben und alle auf ihre Art „Institutionen“ geworden sind.

Auf welcher Hierarchie-Stufe sie angesiedelt sind, ist völlig unerheblich. Entscheidend ist, dass sie nach aussen publizierend in Erscheinung treten. Und dies in einer politischen Publikation mit regionaler Vormachtstellung.

2. Dass die genannten Namen auf offiziellen internen Listen standen, wurde zu keinem Zeitpunkt bestritten. Zudem haben wir unmissverständlich deklariert, dass die genannten Personen nicht entlassen wurden, sondern dass ihnen ein vorzeitiger Abbau droht („sollen laut aktuellem Stand die Stellen von sechs Redaktoren in Frage gestellt sein“). Schliesslich haben wir uns in keiner Art wertend dazu geäussert, ob wir die Entlassung für gerechtfertigt halten.

3. Wer auch nur über geringe journalistische Erfahrung verfügt, weiss, dass journalistische Basis-Arbeit immer wieder auch darin besteht, Namen und Funktionen zu recherchieren. Wer also im Sinne der Transparenz bemüht ist, Namen unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsschutzes öffentlich zu machen (mitteilen, wer handelt, wer betroffen ist), darf auch im eigenen Betroffenheitsfall keinen höheren Persönlichkeitsschutz beanspruchen. Ein diesbezüglicher Exklusiv-Schutz von Journalisten existiert nicht.

4. Das Nachrichtenmagazin „Facts“ hat als erstes Medium in diesem Zusammenhang Namen (Eckert, Hobi) genannt. Die „SonntagsZeitung“ führte anschliessend in einem Interview mit BaZ-Verleger Matthias Hagemann Eckert namentlich auf. Dies führte zu keinem Protest der Redaktion. Erst als die lokalen Medien „OnlineReports“ und „TeleBasel“ weitere Namen aufführten, verfasste die Redaktion ein Protestschreiben an diese beiden Medien. An „Facts“ und die „SonntagsZeitung“ erging erstaunlicherweise auch in der Folge kein Protest gegen die Namensnennung.

5. Ich gehe davon aus, dass das Interview der „SonntagsZeitung“ von Verleger Matthias Hagemann autorisiert worden ist. Offensichtlich hat der Präsident der „Basler Zeitung Medien“ - promovierter Jurist - nicht darauf bestanden, dass der Name Eckert aus einer Frage der SoZ entfernt wird. Eingriffe in Fragen sind zwar branchenunüblich; es darf aber Herrn Hagemann attestiert werden, dass er das Interviews in dieser Form zweifellos nicht freigegeben hätte, wenn er darin eine gravierende Persönlichkeitsschutz-Verletzung gesehen hätte.

6. Die Publikation der Namen führte dazu, dass sich 70 Basler Grossräte und 8 Fraktionsvorsitzende beim Verleger für einen „guten Sozialplan“ einsetzten (Beilage 1). Auch weitere Baslerinnen und Basler haben sich in der Folge bei der Geschäftsleitung für eine sozialverträgliche Lösung stark gemacht, was im Interesse der Betroffenen ist.

7. Sämtliche Reaktionen, die mir auf die Meldung hin aus journalistischen Kreisen zugingen, unterstützten die Nennung der Namen. Jürg Bürgi, während 25 Jahren Schweizer „Spiegel“-Korrespondent, führte beispielsweise aus: „(...) Wie immer in solchen Fällen, ist auch diesmal die gewählte Formulierung entlarvend: Der Ausdruck "öffentliche Blossstellung" lässt die Entlassung als privaten Makel erscheinen, wie ein entstellendes Geschwür auf der Nase oder eine abartige Veranlagung. (...)“

8. Die Beschwerde ist heuchlerisch, wenn sie behauptet, es seien die Pflichten der Journalisten verletzt worden. Es ist im Gegenteil Pflicht der Journalisten, die Dinge (und auch von der Entlassung akut bedrohte Redaktoren) beim Namen zu nennen, statt zu verschweigen und zu verwedeln. Diese Aufgabe kommt aussen stehenden Medien in besonderem Mass zu, da von der „Basler Zeitung“ keine unbefangene Berichterstattung über den eigenen Arbeitskonflikt erwartet werden kann.

Ich beantrage aus den dargelegten Gründen, auf die Beschwerde nicht einzutreten oder sie abzuweisen."

17. Dezember 2003


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