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Prostitution: Sex mit Kindern wird für Freier gefährlicher

Bern, 4. Juli 2012

Kinder, die sich prostituieren müssen, sollen von nun an besser geschützt werden. Denn wer gegen Bezahlung sexuelle Dienste Minderjähriger zwischen 16 und 18 Jahren in Anspruch nimmt, wird sich künftig strafbar machen. Mit dieser und weiteren Änderungen des Strafgesetzbuchs (StGB) will der Bundesrat gemäss seiner heutigen Medienmitteilung den Schutz für Minderjährige verstärken. Nach dem jetzigen Recht machen sich Freier nur dann strafbar, wenn der sich prostituierende Mensch unter 16 Jahre alt ist und sie selber mehr als drei Jahre älter sind.

Einvernehmliche, bezahlte sexuelle Kontakte mit weiblichen und männlichen Minderjährigen, die älter als 16 Jahre alt und damit sexuell mündig sind, sind dagegen nicht strafbar. Das soll sich nun ändern: Erwischte Freier werden mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wenn sie gegen Entgelt die sexuellen Dienste von Minderjährigen in Anspruch nehmen. Wichtig: Die Minderjährigen selber bleiben straflos. "Die neue Bestimmung will Kinder und Jugendliche vor dem Abgleiten in die Prostitution schützen", schreibt der Bundesrat.

Auch Familienmitglieder und "Freunde" im Visier

Bestraft wird aber auch, wer die Prostitution Minderjähriger fördert: "Zuhälter, Bordellbetreiber oder Escort-Services, die mit finanziellen Gewinnabsichten die Prostitution erleichtern oder begünstigen, werden mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft."

Darunter fallen beispielsweise auch die Vermietung von Salons oder die Anstellung Minderjähriger in einschlägigen Etablissements. Nicht geschont werden überdies Familienmitglieder oder Freunde, die als Täter auftreten. Bei jungen Opfern wird nur schon das Motivieren oder Überreden den Tatbestand der Förderung der Prostitution erfüllen.

Kein Pardon bei Internet-Kinderpornographie

Der Schutz der Kinder wird auch auf die Kinderpornographie ausgedehnt. Da sollen nun Kinder bis Ende des 18. Lebensjahrs vor der Mitwirkung bei sexuellen Darstellungen geschützt werden. Das tönt im Juristendeutsch so: "Wer Gegenstände oder Vorführungen, die tatsächliche sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft." Strafbar sind allein schon der Konsum dieser Gegenstände oder einschlägige Vorführungen. Auch "Grooming" wird bestraft – das sexuell motivierte Anbahnen von Kontakten mit Unmündigen im Internet und das Umsetzen in konkretes Handeln.

Die Schweiz erfüllt mit diesen Strafgesetzänderungen die Bedingungen für einen Beitritt zur "Europaratskonvention zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch". Die von der Eidgenossenschaft am 16. Juni 2010 unterzeichnete Konvention will "die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen umfassend schützen". Heute hat der Bundesrat die Botschaft zum Beitritt zur Konvention und zur erforderlichen Gesetzesrevision verabschiedet.




Weiterführende Links:
- Kinder als Handelsware: Das geheime Millionengeschäft
- Rotlicht-Razzia: Illegale Prostitution in der "Ipanema-Bar"
- Razzia im Sex-Lokal: Elf Pässe weg im "Roten Kater"


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