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Ex-Bundesrichter Schubarth: "Bäume dürfen nicht gefällt werden"

Lausanne/Basel, 3. Februar 2006

Nach Meinung des früheren Bundesgerichtspräsidenten und Strafrechtsprofessors Martin Schubarth dürfen die Bäume im Projektgebiet der Zollfreistrasse nicht vor der Abstimmung über die Wiese-Initiative vom 12. Februar gefällt werden. Der gebürtige Basler, der in Lausanne lebt und als Anwalt arbeitet, übt im OnlineReports-Interview auch Kritik an der Basler Regierung, die sich dem "Druck deutscher Behörden" gebeugt habe.

OnlineReports: Herr Schubarth: Kann die Basler Regierung jetzt die Rodung des Projektgeländes anordnen?

Martin Schubarth: Die Rodung der Bäume hat keinen Selbstzweck, sondern würde erfolgen im Hinblick auf den geplanten Bau der Zollfreistrasse. Daraus folgt, dass die Rodung erst vorgenommen werden darf, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Bau dieser Strasse gegeben sind.

OnlineReports: Sind sämtliche Voraussetzungen gegeben?

Schubarth: Offensichtlich nicht. Gemäss Artikel 2 der Technischen Vereinbarung aus dem Jahre 1976 ist eine Voraussetzung für den Bau ein abgeschlossenes Enteigungsverfahren. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, weil dieses Verfahren immer noch läuft. Ein weiterer Grund: Die Regierung hat ihrer Interpellationsbeantwortung vom 1. November 2005 zur Frage der Erdrutschgefahr deutliche und berechtigte Vorbehalte angebracht. Wenn die Regierung konsequent ist, dann muss sie im Lichte der dort gemachten Ausführungen sagen, dass die Voraussetzungen für den Bau einstweilen nicht gegeben sind, weil das Risiko eines Erdrutsches viel zu gross ist. Dann geht es aber nicht an, eine Fällung von Bäume vorzunehmen, die sich später möglicherweise als unnötig, vorschnell und überflüssig erweist.

OnlineReports: Aber die deutsche Regierung verfügt doch nun über eine rechtskräftige Rodungsbewilligung.

Schubarth: Sogar wenn eine rechtskräftige Rodungsbewilligung vorliegt, muss man sie im Zusammenhang mit dem ganzen Projekt sehen. Wenn jemand in Basel-Stadt ein Haus abbrechen will, erhält er die Abbruchbewilligung nur dann, wenn die Voraussetzungen für den Neubau inklusive Finanzierungsnachweis hinreichend gesichert sind. Entsprechend würde ich annehmen, dass das Fällen eines Baumes im Hinblick auf die Errichtung einer Baute nur erfolgen darf, wenn der Bau nachher auch wirklich realisiert werden kann. Wen ich auf einem schönen Grundstück eine wunderschöne Linde habe, dann darf ich sie nicht vorsorglich abholzen, sondern nur dann, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Bau eines Hauses gegeben sind.

OnlineReports: Haben die Enteignungsverfahren einen Einfluss auf den Baubeginn?

Schubarth: Ja, in dem Sinne als gemäss Vereinbarung mit den Bauarbeiten erst dann begonnen werden darf, wenn das Gericht die vorzeitige Besitzeinweisung beschlossen hat, was meines Wissens noch nicht geschehen ist.

OnlineReports: Was sagen Sie zur Basler Regierung, die entgegen ihren eigenen Aussagen nun doch vor der Abstimmung über die Wiese-Initiative roden lassen will?

Schubarth: Wenn die Regierung das wirklich will, was ich aus Distanz nicht beurteilen kann, bin ich erschrocken über das staatsbürgerliche Verständnis, das in dieser Haltung zum Ausdruck kommt. Es ist doch ganz klar, dass im demokratischen Rechtsstaat Schweiz die Abstimmung von 12. Februar abgewartet wird, und nicht unter dem Druck deutscher Behörden, denen die Bedeutung unserer Volksrechte offensichtlich fremd sind, eine Rodungsanordnung gegeben wird. Falls sich ein positives Ergebnis zur Initiative ergibt, wird man in Ruhe über die sich daraus ergebenden Folgen für die verantwortlichen Behörden, insbesondere für die Regierung, nachdenken. Nach meiner Meinung sind alle Behörden, vor allem auch die Regierung, verpflichtet, im Rahmen des Möglichen den Initiativzweck zu verfolgen.

OnlineReports: Die Wiese-Initiative fordert keinen Verzicht auf die Zollfreistrasse, sondern nur "gesetzgeberische Massnahmen zum Schutz der Naturgebiete entlang des Flusslaufs der Wiese" und auch ein "zeitweiliges Nutzungsverbot".

Schubarth: Es ist richtig, dass die Initiative nicht ein direktes Verbot verlangt. Allein eine vertiefte Überprüfung der bisher nicht beantworteten Fragen - insbesondere der Bedeutung der Berner Artenschutz-Konvention - könnte aber zur Folge haben, dass eine andere Bauweise vorgesehen werden muss. Ich erinnere daran, dass an der ausserordentlichen Grossratssitzung auch eine Tunnelvariante zur Diskussion gestellt wurde. Das zeitweilige Nutzungsverbot, übertragen auf die Zollfreistrasse, bedeutet, dass mindestens ein Moratorium bis zur Abklärung der offenen Naturschutzfragen ins Auge gefasst werden müsste.



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