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Eigenmietwert-Erhöhung: Buser tritt gegen Lauber an

Liestal, 4. Mai 2017

Ein Bundesgerichtsurteil über die Berechnung des Eigenmietwerts löst im Baselbiet eine Kontroverse aus: FDP-Landrat Christoph Buser (Bild) wagt den politischen Hosenlupf mit CVP-Finanzdirektor Anton Lauber. Heute Donnerstag lancierte ein Komitee unter seinem Präsidium eine Volksinitiative, die verhindern will, "dass die für die Umsetzung zuständigen kantonalen Behörden den Bundesgerichtsentscheid missbrauchen, um massive Steuererhöhungen umzusetzen, die das Bundesgericht gar nicht verlangte."

Über 50 Millionen Franken Steuern-Mehrbelastung

Nur einen Tag nach Zustellung der Urteilsbegründung durch das Bundesgericht am 11. April habe die Baselbieter Regierung Massnahmen bekannt gegeben, die rückwirkend auf den 1. Januar 2016 für selbstnutzende Wohneigentümer massive Steuererhöhungen zur Folge hätten, wie das Komitee in einer Medienmitteilung kritisiert. Die Rede ist von jährlich rund 18 Millionen Franken an Gemeinde-, Staats- und Bundessteuer.

Da aber eine Vorlage zur Änderung des Steuergesetzes mit entlastenden Massnahmen frühestens auf den 1. Januar 2019 in Frage käme, hätten die Regierungspläne für die Haus- und Wohneigentümer im Kanton bis dahin eine Steuer-Mehrbelastung von weit über 50 Millionen Franken zur Folge. "Dieses gemächliche Vorgehen der Regierung wollen die Initianten nicht hinnehmen", schreiben sie.

Mit ihrer Volksinitiative gegen diese "ungerechtfertigte, massive Steuererhöhung" soll den Rügen des Bundesgerichts durch eine Anpassung des Steuergesetzes rückwirkend auf den 1. Januar 2016 einerseits Rechnung getragen werden. Andererseits soll verhindert werden, dass eine Grosszahl von selbstnutzenden Hauseigentümern von der Steuerverwaltung weit über der Eigenmietwert-Limite von 60 Prozent eingestuft wird.

Steuererleichterung für Mieter und Wohneigentümer

Das Volksbegehren enthält überdies eine Steuererleichterungs-Massnahme für Mieter und Wohneigentümer, die als Arbeitnehmende – in Absprache mit ihrem Arbeitgeber – für ihre Berufstätigkeit ein privates Arbeitszimmer zur Verfügung stellen. Wenn dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, können die Betroffenen für den Mietwert des privaten Arbeitszimmers diese Wohnkosten als Erwerbsunkosten steuerlich geltend machen – für Mieter in Form eines Steuerabzugs (Mietkostenabzug), für selbstnutzende Wohneigentümer in Form eines Abzugs vom als Einkommen zu versteuernden Eigenmietwert.

Heute sei diese Steuererleichterung "nur auf Verordnungsstufe geregelt und sehr restriktiv ausgestaltet". Da aber der Home Office-Bereich in der Arbeitswelt in Zukunft an Bedeutung gewinnen werde, will das Initiativkomitee diesen Wohnkosten-Bereich auf Gesetzesstufe anheben und offener formulieren. Alles Weitere soll in einem Dekret geregelt werden.

Zum Bundesgerichtsurteil kam es als Folge einer Beschwerde des kantonalen Mieterverbandes. Er hatte die auf den 1. Januar 2016 in Kraft getretene Steuergesetz-Änderung angefochten, die eine Steuerentlastung bei Einfamilienhausbesitzern zur Folge gehabt hätte.



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"Der neue Eingang zum Birsigparkplatz wird der Ersatzneubau des Heuwaage-Hochhauses bilden."

bz
vom 26. März 2024
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