© Foto by unk
"Klammheimliches Wohlwollen": Foto-Objekt wahhabitische Frauen
Die eine Frau hier, die andere weit weg
Polygamie als Integrationsproblem stellt Ämter und Fremdenpolizei in der Schweiz vor beträchtliche Herausforderungen
Von Beat Stauffer
Soeben erregte der neue südafrikanische Präsident Zuma mit seinen Viel-Frauen-Beziehungen international Aufsehen. In ganz Europa ist Bi- und Polygamie von Gesetzes wegen verboten. Dennoch kommen bigame Beziehungen auch in der Schweiz erstaunlich häufig vor. Meist kommen solche Fälle beim Familiennachzug ans Tageslicht – und stellen damit Migrationsämter und Fremdenpolizei vor beträchtliche Probleme.
Der aus Serbien-Montenegro stammende Mirsad Z. (Name geändert) reist in den neunziger Jahren in die Schweiz ein und stellt ein Asylgesuch. Dieses wird abgewiesen. Z. heiratet daraufhin die Schweizer Bürgerin Hanna B. (Name geändert). Die Ehe hält vier Jahre. Nach der Trennung gelangt Hanna B. an die Basler Behörden und informiert sie darüber, dass Mirsad Z. in seiner Heimat mit einer weiteren Frau verheiratet sein soll. Den Behörden gelingt es allerdings nicht, diese Ehe nachzuweisen, und entsprechend werden keine Sanktionen ergriffen.
Zwei Jahre später wird die Ehe mit Hanna B. geschieden. Wiederum zwei Jahre später heiratet Mirsad Z. eine Landsfrau und teilt den Behörden die neue Ehe offiziell mit. Dabei verschweigt er allerdings, dass er während der Ehe mit Hanna B. zwei Kinder mit dieser Landsfrau gezeugt hatte. Die Existenz dieser Kinder wird erst bekannt, als Mirsad Z. im Jahr 2008 ein Gesuch um Familiennachzug für seine neue Ehefrau und die beiden Kinder einreicht. Nun leitet das Basler Migrationsamt Massnahmen zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sowie der Wegweisung von Mirsad Z. aus der Schweiz ein.
Fälle wie derjenige von Mirsad Z. sind zwar nicht an der Tagesordnung, doch sie kommen immer wieder vor. Bigamie und vermutete Schein-Ehen sind in solchen Fällen fast unentwirrbar verknüpft, und die Behörden tun sich damit äusserst schwer. Denn obwohl Bigamie wie auch Schein-Ehen klare Verstösse gegen die schweizerische Rechtordnung darstellen, können dagegen kaum Sanktionen ergriffen werden.
"Wenn Mitterrand Muslim gewesen wäre, ..."
Poly- und Bigamie sind in der muslimischen Welt tendenziell im Rückgang begriffen. Doch vieles weist darauf hin, dass die Annahme, die Viel-Ehe habe deswegen an Akzeptanz eingebüsst, falsch ist. Es sind vielmehr die ökonomischen Verhältnisse, die es den allermeisten Muslimen prinzipiell verunmöglichen, an die Heirat mit mehreren Frauen überhaupt zu denken. Nur eine Minderheit offener, liberaler Muslime und Musliminnen erachtet es denn auch als dringend, die vom Koran ausdrücklich zugelassene Polygamie abzuschaffen oder derart harten Bedingungen zu unterwerfen, dass sie sich in der Praxis kaum mehr praktizieren lässt.
Bis heute finden sich denn auch unter den grossen Islam-Gelehrten der berühmten Al-Azhar-Universität in Kairo eifrige Verfechter der Polygamie. "Wenn Mitterand Muslim gewesen wäre, hätte sich seine Tochter Mazarine nicht zwanzig Jahre lang verstecken müssen", predigte etwa Scheich Ibrahim al-Khouly kürzlich in einer viel beachteten Sendung von al-Jazira. Mitterand, so der Scheich weiter, habe genau genommen in einer verdeckt-polygamen Beziehung gelebt. Auch Hillary Clinton hätte es wesentlich leichter gehabt, wenn ihr Bill seine Praktikantin Monica Lewinsky geheiratet hätte statt mir ihr bloss eine amouröse Affäre zu führen.
Ein ungeheures Privileg
Solche Argumente dürften ein breites muslimisches Publikum nicht nur von den Vorzügen der Polygamie, sondern auch von deren Rechtmässigkeit überzeugen. Zumindest die Männer werden sich auch weiterhin in ihrem ungeheuren Privileg, als das die Polygamie bezeichnet werden muss, bestätigt sehen.
Doch diese Dinge sehen aus weiblicher Sicht ziemlich anders aus. Viele Frauen betrachten die Viel-Ehe wohl eher als Joch, das ihnen auferlegt worden ist und gegen das sie sich kaum wehren können, weil sie auf solche Weise gegen islamische Vorschriften verstiessen. Diese Ansicht vertreten zumindest fortschrittliche Musliminnen. Zu ihnen gehört etwa die an der Universität Zürich unterrichtende Politikwissenschafterin Elham Manea. Als sie in einem Artikel, der unter anderem in zwei jemenitischen Zeitschriften abgedruckt wurde, die Frage der Polygamie aus bewusst weiblicher Optik darstellte, erhielt sie nach eigenen Worten nebst bitterbösen Mails von empörten Männern auch zahlreiche positive Zuschriften, mehrheitlich von muslimischen Frauen.
Viel-Ehen in der Schweiz
Auch die Schweiz ist mit der Frage der Bigamie konfrontiert. Zwar ist richtig, dass dieses Phänomen nicht zu den grossen interkulturellen Konfliktfeldern gehört, die von Rorschach bis Genf tagtäglich für Schlagzeilen sorgen. Dafür dürften nebst der kleinen Fallzahlen zwei Faktoren Ausschlag gebend sein: Zum einen ein klammheimliches Wohlwollen seitens vieler auch nichtmuslimischer Männer, die der Polygamie durchaus gewisse Vorzüge abgewinnen können, zum anderen die äusserst diskrete Art und Weise, wie Behörden mit dem Phänomen umgehen. Polygamie ist potenziell ein Reizthema, und offensichtlich soll vermieden werden, dass daraus von islamfeindlichen Kreisen politisches Kapital geschlagen wird. "Im Prinzip möchte dies niemand öffentlich thematisiert haben", sagt eine Fachfrau aus dem Migrationsbereich, die anonym bleiben möchte.
Hierzulande werden zum Stichwort Polygamie einerseits die schwerreichen Scheichs aus Saudi-Arabien oder den Golfstaaten assoziiert, welche in Begleitung ihrer Ehefrauen regelmässig an den Gestaden des Genfersees ein paar Urlaubs- und Shoppingwochen verbringen. Zum andern verbindet sich damit vielen das Schicksal von Schweizerinnen, die sich in einen Mann aus einem solchen Land verliebt haben, sich dann aber in dessen Heimatland plötzlich in einem Haushalt mit mehreren Ehefrauen vorfinden.
Bigamie als Integrationsproblem
Doch weniger polygame als viel mehr bigame Beziehungen stellen auch in der Schweiz ein ernst zu nehmendes Integrationsproblem dar. Dabei geht es in erster Linie um den Familiennachzug von anerkannten Flüchtlingen und von Migranten mit Niederlassungsbewilligung, die in ihrer Heimat eine polygame Ehe führen oder aber mit einer Schweizerin und parallel dazu mit einer Frau aus ihrem Heimatland verheiratet sind. Der erste Fall ist äusserst selten, der zweite hingegen recht häufig.
Theoretisch gilt in der Schweiz ein striktes Verbot der Polygamie. Einzig ein paar Dutzend UNO-Funktionären aus muslimischen Ländern wurde in den vergangenen Jahren gemäss einem Abkommen mit den Vereinten Nationen eine Sondergenehmigung für die Einreise einer zweiten Frau zugestanden.
Umgehung des Polygamie-Verbots
In der Praxis wird das Polygamie-Verbot allerdings ab und zu umgangen beziehungsweise ausgehebelt. So wurde nach Auskunft des Bundesamtes für Sozialversicherung in den letzen Jahren etwa zehnmal gerichtlich gegen bigame Ehe vorgegangen. Gelegentlich erteilen die Behörden auch humanitäre Ausnahmebewilligungen, so etwa im Fall des Asylbewerbers Hüseyin A., der seine beiden Ehefrauen nachziehen konnte (siehe Kasten).
Solche Fälle sind aber sehr selten, und vieles weist darauf hin, dass die Behörden in dieser Sache in den letzten Jahren einen härteren Kurs fahren. Denn Polygamie gilt als Verstoss gegen den "Ordre public", und Gesuchsteller aus einem Land, in dem die Polygamie zugelassen ist, erhalten höchstens die Bewilligung, eine der beiden Ehefrauen nachzuziehen. Bei Kindern aus polygamen Ehen scheint die behördliche Praxis hingegen sehr viel grosszügiger zu sein; auch Kinder von weiteren Ehefrauen haben im Prinzip die Chance, in die Schweiz einreisen zu dürfen. Hier steht das "Kindswohl" im Vordergrund, und solche Kinder sind - auch sozialversicherungsrechtlich gesehen - unehelichen Kindern von Schweizer Vätern gleichgestellt. Allerdings muss ein Gesuchsteller nachweisen können, dass er eine "vorrangige" Beziehung zu einem Kind von einer zweiten oder dritten Ehefrau hat.
Gleichzeitig mit "Imam"-Ehefrau verheiratet
Sehr viel häufiger und sozialpolitisch brisanter ist die zweite, eingangs geschilderte "Konstellation": Ein Migrant mit Niederlassungsbewilligung, der in seiner Heimat eine nicht registrierte, so genannte "Imam"-Ehe eingegangen, gleichzeitig aber mit einer Schweizerin verheiratet ist, ersucht nach der Scheidung mit der Schweizerin um Nachzug der Ehefrau aus seiner Heimat und der gemeinsamen Kinder. Wird die Ehe mit der "Imam"-Ehefrau nachträglich legalisiert und sind die Kinder aus dieser Ehe vor Beginn der Bezehung mit der Schweizer Ehefrau geboren, so muss der Familiennachzug bewilligt werden. Stellt es sich aber heraus, dass diese Kinder während der Ehe mit der Schweizer Ehefrau gezeugt worden sind, so überprüfen die zuständigen kantonalen Ämter die Nicht-Erneuerung oder sogar den Widerruf der Bewilligung.
"Wir erachten dies als klare Indizien, dass es sich um eine Umgehung handelt", erklärt etwa Philippe Buchheit, Leiter Einreisen des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt. Ähnlich gehen die Kantone Zürich, Bern und Genf mit derartigen Fällen um. "Eine solche Situation betrachten wir normalerweise als missbräuchlich", erklärt etwa Florian Düblin, Leiter des kantonalbernischen Migrationsdienstes. In all diesen Kantonen wird in solchen Fällen der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung geprüft; bei Gesuchen um Nachzug von "sehr vielen Kindern" wird im Kanton Bern auch ab und zu mal ein DNA-Test "angeregt".
Bei Einreise als "Schwester" deklariert
Das Wort Polygamie mag zwar keiner der befragten Amtspersonen in diesem Zusammenhang in den Mund nehmen. "Wir betrachten solche Fälle nicht als Polygamie", sagt Alexandre Amélie vom Migrationsamt des Kantons Genf. Dennoch stellt sich die Frage, ob es sich hier nicht bloss um feine semantische Nuancen handelt, die in der Lebenspraxis kaum von Bedeutung sind.
Solche Fälle, in denen sich Schein-Ehen mit faktischer Bigamie vermischen, kommen erstaunlich häufig vor. Im Kanton Zürich sind die Behörden jährlich rund 30-mal mit einer derartigen Situation konfrontiert, in Basel-Stadt und Genf rund 10-mal. Alle Fachleute gehen allerdings von einer "weit höheren" Dunkelziffer aus. Den vielleicht schweizweit hundert Fällen pro Jahr, bei denen Abklärungen angestellt werden, stehen wohl mehrere hundert Fälle gegenüber, bei denen keine Amtsperson je von diesen Vorgängen erfährt. Dies dürfte sowohl den Nachzug von Kinder aus einer Zweit-Ehe betreffen als auch den denjenigen einer weiteren Ehefrau. Solche reisen gelegentlich als "Schwestern" deklariert in die Schweiz ein, berichtet eine Informantin, welche die westafrikanische Szene gut kennt.
Unterschiediche Praxis der Kantone
Die Kantone scheinen in dieser Sache eine unterschiedliche Gangart zu befolgen. Während etwa Basel-Stadt derartige Nachzug-Tricks, falls sie den Behörden zu Ohren kommen, klar sanktioniert, geben sich Genf und St. Gallen vorsichtiger. Man müsse zum einen beweisen können, dass tatsächlich zwei Beziehungen parallel bestanden haben, zum andern, dass der betreffende Migrant die Ehe mit einer Schweizerin nur eingegangen ist, um die Niederlassungsbewilligung zu erhalten. Letzteres sei aber in der Schweiz beinahe "chancenlos", sagt Bruno Zanga, Leiter des Ausländeramtes des Kantons St. Gallen. Aus diesem Grund werde auch der Nachzug von Kindern aus solchen Ehe-Konstellationen in aller Regel bewilligt; es seien schliesslich die Kinder des Gesuchstellers. Ausländerämter, so folgert Zanga, seien letztlich nicht "für die Moral zuständig".
Dass sich der Staat nicht in die persönlichen Verhältnisse seiner Bürger und in Fragen der Moral einmischt, ist zweifellos richtig. Dennoch gibt es gute Gründe, das Verbot von Bigamie und Polygamie im traditionellen Sinn strikt durchzusetzen. Denn diese uralte Tradition verstösst nicht nur in eklatanter Weise gegen die in der Bundesverfassung verankerte Gleichberechtigung von Frau und Mann. Polygamie zeugt auch von einem mentalen Unvermögen oder einem fehlenden Willen zur Integration in die Aufnahmegesellschaft.
Basel-Stadt: Sanktionen nur in einem Fall
Doch gegen bigame Beziehungen tatsächlich vorzugehen, erweist sich in den meisten Fällen als äusserst schwierig. Auch in den Kantonen wie Basel-Stadt, die in dieser Sache bewusst eine "härtere" Politik verfolgen, gelingt es nur sehr selten, Sanktionen gegen vermutete Schein-Ehen oder praktizierte Bigamie durchzusetzen. So kam es in den rund zehn Fällen, in denen im Jahr 2008 nähere Abklärungen angestellt wurden, nur gerade in dem einen Fall von Mirsad Z. zu Sanktionen. Dieser legt dagegen Rekurs ein. Der Fall ist noch hängig.
13. Mai 2009
Asyl für ihn - und zwei Ehefrauen
bst. Im Sommer 1993 reiste Hüseyin A., ein aus der Türkei (Provinz Kahramanmaras) stammender Migrant, in die Schweiz ein und stellte noch am Tag seiner Einreise ein Asylgesuch. Bei seiner Befragung in der Empfangsstelle Basel gab er bereits an, dass er zwei Ehefrauen habe. Seine erste Frau, die er im Jahr 1969 standesamtlich geheiratet hatte und eine weitere Frau, mit der er 1985 vor einem Dorf-Imam eine zusätzliche, nicht-standesamtliche Ehe eingegangen war. Die erste Frau gebar ihm sieben, die zweite drei Kinder.
1994 wurde das Asylgesuch von Hüseyin A. gutgeheissen. Damit erhielt er eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung. Seine zweite Ehefrau, mit welcher er "nur" religiös (also nicht auch staatlich) verheiratet war, reiste im Jahr 1994 zusammen mit einem der drei gemeinsamen Kinder ebenfalls in die Schweiz ein und stellte das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Mannes. Während das Kind eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, wurde das Gesuch der bloss vom Imam angetrauten Ehefrau zwar abgewiesen, sie wurde jedoch vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Im September 1995 reisten dann die beiden anderen Kinder aus der Imam-Ehe in die Schweiz ein; ihnen wurde ebenfalls Asyl gewährt.
Neun Monate später reiste auch Ayse (Name geändert), die erste, "offizielle" Ehefrau von Hüseyin A. zusammen mit drei Kindern im Juli 1996 in die Schweiz ein. Sie erhielten ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung, nahm aber mit ihren Kindern nicht bei ihrem Mann Wohnsitz. Als das Ausländeramt St. Gallen dies feststellte, wurde beim Bundesamt für Migration der Widerruf der erteilten Bewilligungen beantragt, da der Zweck der Familienvereinigung als nicht erfüllt betrachtet wurde. Das Bundesamt für Migration erachtete jedoch den Entzug der Bewilligungen als nicht gerechtfertigt.
Aber auch mit der Imam-Ehefrau führte Hüseyin A. kein harmonisches Eheleben. Da es wiederholt zu Tätlichkeiten zwischen A. und seiner zweiten Ehefrau kam, verliess sie im Februar 1997 zusammen mit einem Kind die gemeinsame Wohnung und erstattete Anzeige gegen ihren Mann. Dennoch wurde Hüseyin A. am 23. August 2000 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Im Mai 2008 verstarb er.
Polygamie, Bigamie, Polyamorie
bst. Polygamie – zu Deutsch Viel-Ehe – liegt vor, wenn ein Mann mehrere oder zwei (Bigamie) eheähnliche Beziehungen führt. In der Schweiz wird Polygamie gemäss Artikel 215 des Strafgesetzbuches mit bis zu drei Jahren Freiheitsentzug bestraft. In den meisten islamischen Ländern ist Polygamie dagegen legal und gesellschaftlich akzeptiert. Praktiziert werden polygame Ehen vor allem auf der arabischen Halbinsel und in islamischen Ländern Westafrikas. In einzelnen islamischen Ländern (Türkei, Tunesien) ist Polygamie verboten oder stark eingeschränkt (Marokko).
Polygamie ist klar zu unterscheiden von Polyamorie, bei der Frauen und Männer mehrere offen geführte Liebesbeziehungen eingehen können.
In Frankreich wurde in den achtziger Jahren der Familiennachzug polygam lebender Männer legalisiert. Darauf immigrierten mehrere zehntausend Frauen und Kinder vor allem aus westafrikanischen Ländern. Angesichts einer Vielzahl von Problemen, die sich daraus ergaben – etwa im Zusammenhang mit der Unterbringung dieser "Grossfamilien" – wurde diese Bestimmung Mitte der neunziger Jahre wieder rückgängig gemacht.